ANHANG II VO (EU) 2021/664

Veröffentlichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten gemeinsamen Informationen

1.
Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen online über gemeinsame offene, sichere, skalierbare und nachhaltige Technologien bereitgestellt werden, die die Anforderungen an Verfügbarkeit und Leistung unterstützen können und die die Interoperabilität der U-Space-Dienste und die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf diese Dienste in der Union gewährleisten.
2.
Anbieter gemeinsamer Informationsdienste müssen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den gemeinsamen Informationen gewähren.
3.
Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein gemeinsames, sicheres, interoperables und offenes Kommunikationsprotokoll verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.