ANHANG II VO (EU) 2021/664
Veröffentlichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten gemeinsamen Informationen
- 1.
- Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen online über gemeinsame offene, sichere, skalierbare und nachhaltige Technologien bereitgestellt werden, die die Anforderungen an Verfügbarkeit und Leistung unterstützen können und die die Interoperabilität der U-Space-Dienste und die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf diese Dienste in der Union gewährleisten.
- 2.
- Anbieter gemeinsamer Informationsdienste müssen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den gemeinsamen Informationen gewähren.
- 3.
- Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein gemeinsames, sicheres, interoperables und offenes Kommunikationsprotokoll verwenden.
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