ANHANG V VO (EU) 2021/664

Austausch relevanter Betriebsdaten und -informationen zwischen Anbietern von U-Space-Diensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3

1.
Der Informationsaustausch muss im Wege einer Dienstleistungsvereinbarung gewährleistet werden, in der die Qualität der Informationen festgelegt wird, sowie im Wege eines Modells für den Austausch einschlägiger Betriebsdaten und -informationen.
2.
Das Austauschmodell muss

a)
die Verwaltung und Verbreitung von Informationen im digitalen Format ermöglichen,
b)
die Features des Informationsaustauschs, ihre Eigenschaften, Attribute, Datentypen und Assoziationen beschreiben,
c)
Datenbeschränkungen und Validierungsregeln enthalten,
d)
Standardformate für die Datenkodierung anwenden,
e)
einen Erweiterungsmechanismus bereitstellen, mit dem Nutzergruppen die Eigenschaften der vorhandenen Features erweitern und neue Features hinzufügen können, ohne dass diese sich negativ auf die Normung innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten auswirken.

3.
Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein anerkanntes Verschlüsselungsverfahren verwenden.
4.
Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein gemeinsames, sicheres, interoperables und offenes Kommunikationsprotokoll verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.