ANHANG VII VO (EU) 2021/664
LOGO der EASA oder der nationalen Behörde (NAA) Zulassung für einzige Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten nach Artikel 14 Absatz 3
ZULASSUNG FÜR EINZIGE ANBIETER GEMEINSAMER INFORMATIONSDIENSTE
Gemäß der Verordnung (EU) …/… (und der Verordnung (EU) …/…) der Kommission erteilt die [zuständige Behörde] hiermit [NAME DES EINZIGEN ANBIETERS VON GEMEINSAMEN INFORMATIONSDIENSTEN] [ANSCHRIFT DES EINZIGEN ANBIETERS VON GEMEINSAMEN INFORMATIONSDIENSTEN] die Zulassung als einziger Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten. Diese Zulassung ist solange gültig, wie der zugelassene einzige Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten die Bestimmungen der Verordnung (EU) …/… der Kommission sowie sonstiger einschlägiger Verordnungen und Verfahren erfüllt, die gegebenenfalls in den Unterlagen des einzigen Anbieters von gemeinsamen Informationsdiensten gemäß der Verordnung (EU) …/… der Kommission, Teil-... festgelegt sind. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt diese Zulassung gültig, solange sie nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird. Datum der Ausstellung: Unterschrift: [Zuständige Behörde]© Europäische Union 1998-2021
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