ANHANG II VO (EU) 2021/694

MESSBARE INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG UND FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES PROGRAMMS ZUR ERREICHUNG SEINER SPEZIFISCHEN ZIELE

Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen

1.1.
Anzahl gemeinsam beschaffter Infrastrukturen im Bereich Hochleistungsrechnen
1.2.
Nutzung von Exa- und Nach-Exa-Rechnern insgesamt und durch verschiedene Gruppen von Interessenträgern (Hochschulen, KMU usw.)

Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz

2.1.
In Test- und Experimentiereinrichtungen koinvestierter Gesamtbetrag
2.2.
Nutzung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken oder Schnittstellen zu Algorithmenbibliotheken, Nutzung gemeinsamer europäischer Datenräume und Nutzung von Test- und Experimentiereinrichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dieser Verordnung
2.3.
Anzahl der Fälle, in denen Organisationen als Ergebnis des Programms beschließen, KI in ihre Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu integrieren

Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen

3.1.
Anzahl der gemeinsam beschafften Cybersicherheitsinfrastrukturen oder -werkzeuge oder beider(1)
3.2.
Anzahl der Nutzer und Nutzergemeinschaften, die Zugang zu europäischen Cybersicherheitseinrichtungen erhalten

Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen

4.1.
Anzahl der Personen, die mit Unterstützung durch das Programm zwecks Erwerbs fortgeschrittener digitaler Kompetenzen geschult wurden
4.2.
Anzahl der Unternehmen, insbesondere KMU, mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten
4.3.
Anzahl der Personen, die nach Abschluss der durch das Programm unterstützten Schulung über eine verbesserte Beschäftigungssituation berichten

Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

5.1.
Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste
5.2.
Unternehmen mit hoher digitaler Intensität
5.3.
Grad der Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen
5.4.
Anzahl der Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die die Dienste Europäischer Digitaler Innovationszentren in Anspruch genommen haben

Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und für die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf das spezifische Ziel 6 sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

„Infrastrukturen” bezeichnet in der Regel Infrastrukturen zur Erforschung oder Erprobung, beispielsweise Prüfstände, Cyber-Ranges oder IT-/Kommunikationseinrichtungen. Diese können entweder ausschließlich aus Daten und/oder Software bestehen oder physische Anlagen umfassen.

„Werkzeuge” bezeichnet in der Regel ein physisches Gerät und/oder eine Software bzw. einen Algorithmus, die genutzt werden, um die Sicherheit von IKT-Systemen zu erhöhen. Beispiele hierfür wären eine Angriffserkennungssoftware oder Datenressourcen, die die Lageerfassung kritischer Infrastrukturen ermöglichen.

Die Verordnung über das Kompetenzzentrum für Cybersicherheit erlaubt alle Arten der Beschaffung, nicht nur die gemeinsame Beschaffung: durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung als Unionseinrichtung, durch andere mithilfe einer Unionsförderung oder durch mehrere Parteien.

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