Artikel 95 VO (EU) 2021/696

Betrugsprävention durch die Agentur

(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt die Agentur binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(1) bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Standardbeschluss im Anhang der genannten Vereinbarung.

(2) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfebegünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3) Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4) Dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Dies berührt nicht die Absätze 1, 2 und 3.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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