ANHANG XI VO (EU) 2021/702

ANHANG XVI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in HRK)
1.
Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse3 „Bildung und lebenslanges Lernen”
Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der gearbeiteten Monate 4530,18
2.
Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte”
Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung:

3318,81

Für Teilnehmer mit Berufserfahrung:

a)
für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3791,19

b)
für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3318,81

3.
Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte” und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion” .
Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten

Variante a

eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

4269,89

Variante b

eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

2134,94

Variante c

eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

2134,94

Variante d

keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

3665,14

Variante e

keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

1832,57

Variante f

keine eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

1832,57

4.
Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte” und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion” .
Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt Reisekosten Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme 452,16
5.
Aktive beschäftigungspolitische Maßnahme in Form von Lohnzuschüssen, die Arbeitgebern für die Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gewährt werden, im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” , Prioritätsachse 1 „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte” (2014HR05M9OP001)
Monate, in denen für einen neu eingestellten benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Reisekosten des Teilnehmers Anzahl der Monate der Gewährung der Beschäftigungsbeihilfe für einen neu eingestellten benachteiligten/behinderten Arbeitnehmer für maximal 12 Monate je Arbeitnehmer.

Variante 1 benachteiligte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung

a)
1682,27 (für ISCED(1) 0,1,2)
b)
2048,92 (für ISCED 3,4)
c)
2695,94 (für ISCED 5,6,7,8)

Variante 2 benachteiligte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung

a)
1971,63 (für ISCED 0,1,2)
b)
2516,21 (für ISCED 3,4)
c)
3145,78 (für ISCED 5,6,7,8)

Variante 3 behinderte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung

a)
2523,40 (für ISCED 0,1,2)
b)
3073,38 (für ISCED 3,4)
c)
4043,92 (für ISCED 5,6,7,8)

Variante 4 behinderte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung

a)
2957,43 (für ISCED 0,1,2)
b)
3773,32 (für ISCED 3,4)
c)
4718,68 (für ISCED 5,6,7,8)
6.
Aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen in Form von Lohnbeihilfen für die Arbeitgeber bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen von Arbeitnehmern von über 54 Jahren oder mit niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe (Textilien, Kleidung, Schuhe, Leder- und Holzindustrie), im Rahmen des operationellen ESF-Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1
Monatliche Beschäftigungsbeihilfe für die Erhaltung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Monate der Beschäftigung eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand für höchstens 24 Monate pro Arbeitnehmer im verarbeitenden Gewerbe

Variante a

ohne Steuervorteile:

2311,84

Variante b

mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Mindestlöhne:

2229,99

Variante c

mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Pflichtbeiträge:

1984,41

7.
Vorhaben in Zusammenhang mit Aktivierungsmaßnahmen für benachteiligte Frauen durch formale Ausbildung und Einbindung in das Beschäftigungsprogramm für die Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen, im Rahmen des operationellen ESF-Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 2
Ein Monat häusliche Betreuung einer älteren und/oder kranken Person durch eine benachteiligte Frau

Die Einheitskosten decken folgende Kostenarten ab

1.
Gehalt der Teilnehmerinnen
2.
Beförderungskosten in Zusammenhang mit der Bereitstellung der häuslichen Pflegedienstleistungen
3.
Kosten für Haushalts- und grundlegende Hygieneartikel (nur Variante a)
4.
Verwaltungskosten (Mitarbeiterkosten)
5.
indirekte Kosten
Anzahl der Monate häuslicher Betreuung von mindestens sechs älteren und/oder kranken Personen durch eine benachteiligte Frau

Variante a

häusliche Pflegedienstleistungen mit mindestens sechs Paketen an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln:

6665,99

Variante b

häusliche Pflegedienstleistungen ohne Haushalts- und grundlegende Hygieneartikeln:

6003,56

2.
Anpassung der Beträge

Der Betrag der Einheitskosten 2 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr)

im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr).

Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Der Betrag der Einheitskosten 3 und 6 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18) für die Einheitskosten 3 und 6

Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Die Beträge der Einheitskosten 5 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des Lohnzuschusses für jede Arbeitnehmergruppe und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

Im Fall der Lohnzuschüsse auf die Beträge, die das kroatische Arbeitsamt alljährlich in seinen allgemeinen Bedingungen für jede Arbeitnehmergruppe festlegt,

Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Außerdem:

Jedwede Änderungen der AEPM-Bedingungen in Bezug auf die Förderfähigkeit der Zielgruppen, sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen bedingen automatisch eine Änderung der im delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen und Anforderungen.

Die Beträge für die Einheitskosten 7 können jedes Kalenderjahr wie folgt angepasst werden:

Pflichtbestandteile

1.
Gehalt der Teilnehmerinnen (direkte Kosten)

Formel zur Berechnung der monatlichen Kosten des Lohns der Teilnehmerinnen besteht aus:
a)
Bruttomindestlohn für das Jahr N
b)
jährlicher Krankenstand (mit folgender Unterscheidung: Kostenträger Arbeitgeber oder Kostenträger Krankenkasse) für das Jahr N-1
Zur Berechnung der Beträge für ein bestimmtes Kalenderjahr wird der für das vorangegangene Kalenderjahr berechnete Krankenstand herangezogen. Der festgelegte Mindestlohnsatz wird automatisch angepasst, in dem jedes Kalenderjahr in der Berechnungsmethode die folgenden Werte ausgetauscht werden:

Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18)

Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/)

Außerdem bringen Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich.

2.
Beförderungskosten im Rahmen der Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen (direkte Kosten) — Vorgabewert

Der Betrag für die Beförderungskosten kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html

3.
Nicht versteuerbare jährliche Vorteile (direkte Kosten) — Vorgabewert

Der Betrag kann angepasst werden, wenn die Bestimmungen der Richtlinie zur Einkommenssteuer (NN 1/2020) geändert werden, welche den regeln, bis zu welchem Betrag den Arbeitnehmern ein nicht versteuerbarer Bonus gezahlt werden darf.

4.
Verwaltungskosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Kosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68a der Dachverordnung (bis zu 20 % der unmittelbaren Personalkosten)

5.
Indirekte Kosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Personalkosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68 Buchstabe b der Dachverordnung (bis zu 15 % der indirekten Personalkosten)

Optionaler Bestandteil (Variante b)

6.
Direkte Kosten für monatliche Pakete an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln, die älteren/kranken Personen gebracht werden

Der Betrag kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html

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