ANHANG XI VO (EU) 2021/702
ANHANG XVI
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien
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1.
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Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben | Indikatorbezeichnung | Kostenart | Maßeinheit für die Indikatoren | Beträge (in HRK) |
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Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate | Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens | Zahl der gearbeiteten Monate | 4530,18 |
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Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung | Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) | Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung |
Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung: 3318,81 Für Teilnehmer mit Berufserfahrung:
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Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird | Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) | Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten |
Variante a eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 4269,89 Variante b eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 2134,94 Variante c eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 2134,94 Variante d keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 3665,14 Variante e keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 1832,57 Variante f keine eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 1832,57 |
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Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt | Reisekosten | Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme | 452,16 |
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Monate, in denen für einen neu eingestellten benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird | Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Reisekosten des Teilnehmers | Anzahl der Monate der Gewährung der Beschäftigungsbeihilfe für einen neu eingestellten benachteiligten/behinderten Arbeitnehmer für maximal 12 Monate je Arbeitnehmer. |
Variante 1 benachteiligte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung
Variante 2 benachteiligte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung
Variante 3 behinderte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung
Variante 4 behinderte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung
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Monatliche Beschäftigungsbeihilfe für die Erhaltung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe | Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens | Anzahl der Monate der Beschäftigung eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand für höchstens 24 Monate pro Arbeitnehmer im verarbeitenden Gewerbe |
Variante a ohne Steuervorteile: 2311,84 Variante b mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Mindestlöhne: 2229,99 Variante c mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Pflichtbeiträge: 1984,41 |
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Ein Monat häusliche Betreuung einer älteren und/oder kranken Person durch eine benachteiligte Frau |
Die Einheitskosten decken folgende Kostenarten ab
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Anzahl der Monate häuslicher Betreuung von mindestens sechs älteren und/oder kranken Personen durch eine benachteiligte Frau |
Variante a häusliche Pflegedienstleistungen mit mindestens sechs Paketen an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln: 6665,99 Variante b häusliche Pflegedienstleistungen ohne Haushalts- und grundlegende Hygieneartikeln: 6003,56 |
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2.
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Anpassung der Beträge
Der Betrag der Einheitskosten 2 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:- —
im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr)
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im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr).
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Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18) für die Einheitskosten 3 und 6
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Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.
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Im Fall der Lohnzuschüsse auf die Beträge, die das kroatische Arbeitsamt alljährlich in seinen allgemeinen Bedingungen für jede Arbeitnehmergruppe festlegt,
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Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.
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Jedwede Änderungen der AEPM-Bedingungen in Bezug auf die Förderfähigkeit der Zielgruppen, sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen bedingen automatisch eine Änderung der im delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen und Anforderungen.
Pflichtbestandteile
- 1.
- Gehalt der Teilnehmerinnen (direkte Kosten)
Formel zur Berechnung der monatlichen Kosten des Lohns der Teilnehmerinnen besteht aus:- a)
- Bruttomindestlohn für das Jahr N
- b)
- jährlicher Krankenstand (mit folgender Unterscheidung: Kostenträger Arbeitgeber oder Kostenträger Krankenkasse) für das Jahr N-1
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Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18)
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Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/)
- 2.
- Beförderungskosten im Rahmen der Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen (direkte Kosten) — Vorgabewert
Der Betrag für die Beförderungskosten kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html- 3.
- Nicht versteuerbare jährliche Vorteile (direkte Kosten) — Vorgabewert
Der Betrag kann angepasst werden, wenn die Bestimmungen der Richtlinie zur Einkommenssteuer (NN 1/2020) geändert werden, welche den regeln, bis zu welchem Betrag den Arbeitnehmern ein nicht versteuerbarer Bonus gezahlt werden darf.- 4.
- Verwaltungskosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Kosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68a der Dachverordnung (bis zu 20 % der unmittelbaren Personalkosten)
- 5.
- Indirekte Kosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Personalkosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68 Buchstabe b der Dachverordnung (bis zu 15 % der indirekten Personalkosten)
Optionaler Bestandteil (Variante b)
- 6.
- Direkte Kosten für monatliche Pakete an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln, die älteren/kranken Personen gebracht werden
Der Betrag kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html© Europäische Union 1998-2021
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