Artikel 3 VO (EU) 2021/725
(1) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, im Antragsjahr 2021 bzw. im Kalenderjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit den Artikeln 30 bis 33, Artikel 35, Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften der Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden.
(2) Abweichend von Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens
- a)
- 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einen Antrag gestellt haben;
- b)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie beantragt haben;
- c)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen beantragt haben;
- d)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte beantragt haben;
- e)
- 3 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung beantragt haben;
- f)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragt haben;
- g)
- 10 % der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen;
- h)
- 3 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt haben.
Mitgliedstaaten, die bereits beschlossen haben, gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Kontrollsätze für bestimmte Regelungen auf 3 % zu verringern, können für die betreffenden in Absatz 1 genannten Regelungen den Kontrollsatz auf 1 % verringern.
(3) Abweichend von Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens
- a)
- 3 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beachten müssen;
- b)
-
1 %
- i)
- aller für die Ökologisierungszahlung infrage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung fallen, oder
- ii)
- – in den Jahren, in denen Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission(1) in einem Mitgliedstaat nicht gilt — der für die Ökologisierungszahlung infrage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen;
- c)
- 3 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kontrollsatz muss zudem mindestens 3 % aller Begünstigten umfassen, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(2) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und anderen in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten sensiblen Gebieten über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland verfügen.
(4) Abweichend von Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens
- a)
- 3 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gestellt haben;
- b)
- 3 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kontrollsatz von 3 % muss bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) auf Ebene der Einzelmaßnahme erreicht werden.
(5) Abweichend von Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere einen Antrag gestellt haben, und erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 3 % aller Tiere.
(6) Abweichend von Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.
(7) Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 werden die einschlägigen Kontrollen in Bezug auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen bei mindestens 3 % der betreffenden Begünstigten durchgeführt.
(8) Abweichend von Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanf auf mindestens 10 % der Flächen durchgeführt.
(9) Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Kalenderjahr 2021 mindestens 3 %.
(10) Abweichend von Artikel 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Kalenderjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.
(11) Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz für Ex-post-Kontrollen im Kalenderjahr 2021 mindestens 0,6 %.
(12) Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Mindestkontrollsatz im Antragsjahr 2021 im Bereich der Cross-Compliance 0,5 %.
(13) Abweichend von Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung der Kontrollsätze, die im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).
- (2)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- (3)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
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