Artikel 4 VO (EU) 2021/725
Bei Mitgliedstaaten, die die Artikel 1, 2 und 3 anwenden, muss die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 eine Bestätigung auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen enthalten, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden wurden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wurde.
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