Artikel 5 VO (EU) 2021/725

(1) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2021 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

(3) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2021 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

(5) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, für das Jahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen,

a)
anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;
b)
diese Kontrollen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

(6) Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

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