Artikel 6 VO (EU) 2021/725

(1) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2021 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2) Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vorgelegten Bescheinigungen erstrecken. Die gemäß Abschnitt 3 der genannten Verordnung bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der Vorgänge vorgenommen.

(3) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2021 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

(5) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, für das Jahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen,

a)
anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;
b)
diese Kontrollen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

(6) Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann Griechenland beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

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