Artikel 7 VO (EU) 2021/725

(1) Abweichend von Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 werden für das Jahr 2021 keine Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vorgenommen.

(2) Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt:

a)
Im Jahr 2021 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung auf eine Stichprobe von mindestens 10 % der insgesamt für das Jahr 2020 beantragten Beihilfe.
b)
Die Vorschrift, dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird, gilt nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021.

(3) Abweichend von Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt die Vorschrift, dass Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs am Ort der Durchführung der Aktion sind, um die Durchführung zu überprüfen, nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021. Diese Besuche können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(4) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2021 bei allen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz als nach der genannten Bestimmung kontrollieren, sofern dieser nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation beträgt. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch. Diese Kontrollen können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(5) Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss im Jahr 2021 jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahrs 2020 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft. Diese Kontrollen können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(6) Abweichend von Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

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