Artikel 8 VO (EU) 2021/725
(1) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen abweichend von den genannten Bestimmungen durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, wenn dadurch die Einhaltung der Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor gewährleistet wird.
(2) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese abweichend von der genannten Bestimmung bis zum 15. September 2021 durchgeführt werden.
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