Artikel 9 VO (EU) 2021/725
(1) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen während der Traubenlese im Jahr 2021 frische Trauben nicht in dem Umfang entnehmen und verarbeiten, wie in Anhang III Teil II der genannten Verordnung festgelegt, so dürfen sie abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 von dieser Zahl der Proben abweichen.
(2) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 nicht im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchführen, nehmen sie solche Kontrollen abweichend von der genannten Bestimmung bei mindestens 3 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer vor.
(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2021 die systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend aussetzen, wenn sie aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen diese Kontrollen nicht durchführen können.
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