ANHANG II VO (EU) 2021/763

MELDUNGEN ZUR MINDESTANFORDERUNG AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN  ERLÄUTERUNGEN

TEIL I

1.
Aufbau und Konventionen

1.1.
Aufbau

1.
Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen:

a)
Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter;
b)
Zusammensetzung und Fälligkeit;
c)
Rangfolge der Gläubiger;
d)
Vertragsspezifische Angaben.

2.
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil enthält weitere Einzelheiten zu allgemeineren Aspekten der Meldungen für die einzelnen Meldebogensätze sowie Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2.
Nummerierungskonvention

3.
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Buchstaben a bis d festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Diese Zahlencodes werden in den gemäß Anhang III festgelegten Validierungsregeln umfassend verwendet.

a)
Es wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.
b)
Bei Verweisen innerhalb eines Meldebogens wird der Meldebogen nicht genannt: {Zeile;Spalte}.
c)
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}.
d)
Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3.
Vorzeichenkonvention

4.
Jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen erhöht, wird als positive Zahl gemeldet. Umgekehrt wird jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen verringert, als negative Zahl gemeldet. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4.
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

5.
In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen und Begriffsbestimmungen verwendet:

a)
„MREL” : Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU;
b)
„TLAC” : Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
„Interne TLAC” : Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
„Interne MREL” : MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind;
e)
„Ungenutzter Betrag im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis” : Der Betrag, der unter eine vorherige Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten ausgeschöpft hat. Handelt es sich bei der Erlaubnis um eine Ad-hoc-Erlaubnis und betrifft sie kündbare Instrumente, bei denen keine hinreichende Sicherheit gegeben ist, dass die Kündigungsoption ausgeübt wird, so werden die betreffenden Instrumente nicht in den ungenutzten Betrag einbezogen;
f)
„Ungenutzter Betrag aus Ad-hoc-Erlaubnis” : Der Betrag, der unter eine vorherige Ad-hoc-Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von bestimmten Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission(1) oder von bestimmten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission, je nach Anwendbarkeit, fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf entsprechender Instrumente ausgeschöpft hat. Betrifft die Erlaubnis kündbare Instrumente, bei denen keine hinreichende Sicherheit gegeben ist, dass die Kündigungsoption ausgeübt wird, so werden die betreffenden Instrumente nicht in den ungenutzten Betrag einbezogen;
g)
„Ungenutzter Betrag im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis” : Der Betrag, der unter eine vorherige Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 oder von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014, je nach Anwendbarkeit, fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf entsprechender Instrumente ausgeschöpft hat.

TEIL II

1.
Beträge: M 01.00 – MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (KM2)

1.1.
Allgemeine Anmerkungen

1.
Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

1.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0100 - 0120 Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0200 - 0230 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0200

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)
Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
ii)
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)
Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
ii)
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0210

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)
Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
ii)
in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt;
iii)
Verbindlichkeiten, die im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Mit Blick auf nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind die Beträge zu melden ohne

i)
sofern anwendbar, Positionen in eigenen Instrumenten nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die besagte vorherige Erlaubnis Instrumente nachrangiger Verbindlichkeiten im Allgemeinen oder ein bestimmtes Instrument nachrangiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
0220

Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

Zu melden sind die Beträge ohne

i)
Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und Positionen in Eigenmittelinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, und
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis ein Eigenmittelinstrument oder ein bestimmtes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.
0230

Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

Zu melden sind die Beträge ohne

i)
Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und Positionen in Eigenmittelinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten, sowie
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis ein Eigenmittelinstrument oder ein bestimmtes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt und eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthält.
0250 - 0290

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0250 bis 0290 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis werden, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, für die Zwecke dieser Zeilen als bail-in-fähige Verbindlichkeiten angesehen.

0250

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die gemäß Artikel 45b der genannten Richtlinie nicht zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zählen.

0260

Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.

0270

Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0280 – 0290 Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten
0280 Restlaufzeit < 1 Jahr
0285 Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0290 Restlaufzeit >= 2 Jahre
0300 - 0360 Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit
0300

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

0310

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

0320

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

0330

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

0340

Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5%-Ausnahme)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.

Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „ja” an.

Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „nein” an.

Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen {r0350} ausgefüllt hat.

0350

Addierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Befreiung)

Addierte Beträge der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für die Zwecke der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) zugelassen hat oder die gemäß Artikel 494 Absatz 3 der genannten Verordnung qualifiziert sind.

Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen in {r0340,c0020} „ja” angibt.

0360

Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist

Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:

i)
den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in dem in Zeile 0200 gemeldeten Betrag (nach Anwendung der Obergrenze) enthalten ist,
ii)
dividiert durch den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 0200 erfasst würde.

2.
Zusammensetzung und Fälligkeit

2.1.
M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1)

2.1.1.
Allgemeine Anmerkungen

2.
Der Meldebogen M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1) enthält weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
3.
Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.1.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0030

Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind

Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) unterliegen.

In dieser Spalte wird die Differenz zwischen den Beträgen der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen, und dem Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, angegeben.

(2)
Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)
Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
ii)
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)
Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,
ii)
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0020

(Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile und in die Zeilen 0040 und 0050 aufgenommen, wenn sie die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen erfüllen.

0030

Hartes Kernkapital

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

(Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050

(Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0060

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.

TLAC

Zu melden sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.

0080

Davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen, weil sie von einer Abwicklungseinheit begeben werden, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, und weil es keine ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, die gleichrangig oder nachrangig zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

Zu melden sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes genannten Kriterien erfüllen.

TLAC

Verbindlichkeiten, die:

a)
die Anforderungen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der genannten Verordnung, jedoch nicht die Anforderungen gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i oder ii erfüllen, oder
b)
die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

Zu melden sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Kriterien erfüllen.

0090

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.

0100

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.

0110

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der genannten Verordnung gezählt werden können. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.

0120

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
b)
es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;
c)
sie werden in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;
d)
im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, entsprechen sie den Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
b)
sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.

0130

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In diese Zeile wird der abgeschriebene Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals eingetragen, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

0132

(-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind

MREL

Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

In diese Zeile werden ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis eingetragen, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind. Für die MREL ist der Betrag in dieser Zeile gleich dem Betrag in Zeile 0135.

TLAC

Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Diese Zeile enthält:

i)
Positionen in nachrangigen eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringen sind, und
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.
0135

(-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis

MREL und TLAC

In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:

i)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind;
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.

Wird im Falle einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis im Sinne von Ziffer ii die Rangfolge der Instrumente, bei denen eine Kündigung, eine Tilgung, eine Rückzahlung oder ein Rückkauf gestattet wird, nicht spezifiziert, so ist in dieser Zeile der volle ungenutzte Betrag im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis anzugeben.

0140

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung anerkannt werden. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist der gemeldete Betrag der Betrag nach Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Obergrenze. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.

0150

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig und die nicht bestandsgeschützt sind.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig und die nicht bestandsgeschützt sind.

Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.

0160

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
b)
sie erfüllen die in Artikel 45b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;
c)
sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind und die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
b)
sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden oder dürfen gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden;
c)
sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind und die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden. Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

0162

(-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind

MREL

Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

In diese Zeile werden ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis eingetragen, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind. Für die Zwecke der MREL ist der Betrag in dieser Zeile ist gleich dem Betrag in Zeile 0165.

TLAC

Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Diese Zeile enthält:

i)
Positionen in nicht nachrangigen eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringen sind, und
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.
0165

(-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis

MREL und TLAC

In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:

i)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, das gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig ist;
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.

Wird im Falle einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis im Sinne von Ziffer ii die Rangfolge der Instrumente, bei denen eine Kündigung, eine Tilgung, eine Rückzahlung oder ein Rückkauf gestattet wird, nicht spezifiziert, so ist der volle ungenutzte Betrag im Rahmen einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 0135 anzugeben.

0170

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt)

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß dem Bestandsschutz nach Artikel 494b Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt werden.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0180

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
b)
sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung;
c)
sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0190 (-) Abzüge
0200

(-) Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-)Abwicklungsgruppen

TLAC

Diese Zeile spiegelt die Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI wider, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0211

(-) Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

TLAC

Die Unternehmen melden den Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 72e Absätze 2 und 3 und Artikel 72g bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der genannten Verordnung ermittelt wird.

0220

Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dürfen nicht negativ sein, doch ist es möglich, dass der Betrag der Abzüge von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer ist als der Betrag der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden.

Mit dieser Position wird erreicht, dass die in Zeile 0060 gemeldeten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind.

0400 - 0500 Zusatzinformationen
0400

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1, in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU(2) genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:

a)
gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (TLAC-Anforderung), wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird, und
b)
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Das verfügbare CET1 entspricht dem in Zeile 0100 des Meldebogens M 01.00 gemeldeten Gesamtrisikobetrag in Prozent.

Die gemeldete Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0410

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.

0420

davon: Kapitalerhaltungspuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

0430

davon: antizyklischer Kapitalpuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

0440

davon: Systemrisikopuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

0450

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

0460

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

Die in dieser Zeile und den Zeilen 0470 bis 0490 gemeldeten Posten werden unter Berücksichtigung der in Artikel 72h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grundsätze (Nettoverkaufspositionen, Look-Through-Ansatz) ermittelt.

0470

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausschluss von Instrumenten gemäß Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, die von G-SRI begeben werden.

0480

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von A-SRI begeben werden.

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI, die gleichzeitig G-SRI sind, werden nicht in dieser Zeile, sondern ausschließlich in Zeile 0470 gemeldet.

0490

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von Instituten begeben wurden, die weder G-SRI noch A-SRI sind.

0500

Ausgenommene Verbindlichkeiten

Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0600

Ad-hoc-Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag

In dieser Zeile werden Beträge ausgewiesen, die unter eine vorherige Ad-hoc-Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf bestimmter Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 fallen. Die Angabe muss sowohl die genutzten als auch die ungenutzten Beträge enthalten.

0610

Vorherige allgemeine Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag

In dieser Zeile werden Beträge ausgewiesen, die unter eine vorherige allgemeine Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 fallen. Die Angabe muss sowohl die genutzten als auch die ungenutzten Beträge enthalten.

2.2.
M 03.00 — Interne MREL und interne TLAC (ILAC)

2.2.1.
Allgemeine Anmerkungen

4.
Meldebogen M 03.00 enthält die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die folgenden Zwecke:

a)
die Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (interne MREL), und
b)
die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt (interne TLAC).

5.
Die Spalte, die sich auf interne MREL bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.2.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Interne MREL

Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Interne TLAC

Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Anwendungsebene

Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL und ggf. internen TLAC auf individueller Basis, so ist „individuell” anzugeben.

Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL und ggf. internen TLAC auf konsolidierter Basis, so ist „konsolidiert” anzugeben.

0100 - 0110 Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0200 – 0295 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0200

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Interne MREL

Summe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Garantien, die gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU auf die interne MREL angerechnet werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Interne TLAC

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die interne TLAC angerechnet werden dürfen. Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.

Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente in diese Zeile sowie in die Zeilen 0230 und 0240, je nach Anwendbarkeit, aufgenommen.

Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, werden nur dann in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, wenn sie die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen.

0220

Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Interne MREL

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Interne TLAC

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

0240

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Interne MREL

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Interne TLAC

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

0250 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten
0260

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien)

Interne MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug von ungenutzten Beträgen im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.

Interne TLAC

Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug von ungenutzten Beträgen im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.

0265

(-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten: Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis

In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:

i)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat;
ii)
ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
0270

Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien

Gewährt die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem berichtenden Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien anzugeben, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.

0280

Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie

Der in Zeile 0270 gemeldete Teil der Garantie, der durch eine Finanzsicherheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU besichert ist.

0290

(-) Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Nicht-Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden

In dieser Zeile auszuweisen sind Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind.

Für die Berechnung der Abzüge gemäß Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU wird der in Zeile 0630 angegebene Verhältniswert herangezogen.

0293

(-) davon: Von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente

Hier werden Investitionen in Eigenmittelinstrumente angegeben, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden, für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, und die gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind.

Für die Berechnung der Abzüge gemäß Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU wird der in Zeile 0630 angegebene Verhältniswert herangezogen.

0295

Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dürfen nicht negativ sein, doch ist es möglich, dass der Betrag der Abzüge von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer ist als der Betrag der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die in Zeile 0251 ausgewiesenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind.

0400 - 0440 Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
0400

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zugelassenen Garantien des berichtenden Unternehmens, die auf die interne MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

0410

davon: gewährte Garantien

Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zugelassenen Garantien des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die interne MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

0420

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, die auf die interne MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße.

0430

davon: gewährte Garantien

Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die interne MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0440

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1, in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:

a)
gegebenenfalls die interne TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie im Einklang mit Artikel 92b Absatz 1 der genannten Verordnung als 90 % der Anforderung in Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird;
b)
die interne MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet werden.

Das verfügbare CET1 wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt, wie in Zeile 0100 angegeben.

Die gemeldete Zahl in den Spalten interne MREL und interne TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0500 – 0550 Zusatzinformationen
0500

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.

0510

davon: Kapitalerhaltungspuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

0520

davon: antizyklischer Kapitalpuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

0530

davon: Systemrisikopuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

0540

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

0550 - 0600

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0550 bis 0600 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis werden, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, für die Zwecke dieser Zeilen als bail-in-fähige Verbindlichkeiten angesehen.

0550

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Anforderungen in Artikel 45 und 45f der genannten Richtlinie nicht erfüllen können.

0560

Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.

0570

Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0580 – 0600 Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten
0580 Restlaufzeit < 1 Jahr
0590 Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0600 Restlaufzeit >= 2 Jahre
0610

Ausgenommene Verbindlichkeiten

Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0620

Eigenmittelinstrumente, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden

Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Einheiten begeben wurden, die keine Abwicklungseinheiten, aber Liquidationseinheiten und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat.

Dieser Betrag ist in dieser Zeile anzugeben, unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.

0630

Verhältnis der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Liquidationseinheiten begeben wurden, zu den berücksichtigungsfähigen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU.

Der Verhältniswert wird nur zum Einreichungstermin 31. Dezember berechnet. Zu den anderen Meldestichtagen wird der zum 31. Dezember des Vorjahres berechnete Verhältniswert angegeben.

Der Verhältniswert wird wie folgt angegeben:

Zähler: 12-Monatsdurchschnitt im betreffenden Kalenderjahr für die Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Einheiten begeben wurden, die keine Abwicklungseinheiten, aber Liquidationseinheiten und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat.

Nenner: 12-Monatsdurchschnitt im betreffenden Kalenderjahr für die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens ohne Berücksichtigung der Abzüge der Positionen in Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU.

2.3.
M 04.00 — Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB — MREL)

2.3.1.
Allgemeine Anmerkungen

6.
Dieser Meldebogen erfordert Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die MREL unterliegen. Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden nach Art der Verbindlichkeit und Fälligkeit aufgegliedert.
7.
Die Unternehmen geben in diesem Meldebogen nur Verbindlichkeiten an, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU (MREL/interne MREL) berücksichtigungsfähig sind.
8.
Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Abwicklungseinheit, so sind die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis anzugeben. Im Falle von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, sind nur die Verbindlichkeiten einzubeziehen, die die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen.
9.
Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, meldet es in diesem Meldebogen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.
10.
Die Aufschlüsselung nach Art der Verbindlichkeit basiert auf denselben Arten von Verbindlichkeiten, die in den Meldungen für die Zwecke der Abwicklungsplanung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 verwendet werden. Zur Definition der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten wird auf die genannte Durchführungsverordnung verwiesen.
11.
Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit oder, in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 72c Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.

2.3.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0100 BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
0200

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen >= 1 Jahr

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen im Sinne der Zeile 0320 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0210 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0220 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0230 davon: von Tochterunternehmen begeben
0300

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde >= 1 Jahr

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, im Sinne der Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0310 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0320 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0330 davon: von Tochterunternehmen begeben
0400

Strukturierte Schuldtitel >= 1 Jahr

Strukturierte Schuldtitel im Sinne der Zeile 0350 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0410 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0420 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0430 davon: von Tochterunternehmen begeben
0500

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0360 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0510 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0520 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0530 davon: von Tochterunternehmen begeben
0600

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0365 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0610 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0620 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0630 davon: von Tochterunternehmen begeben
0700

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0370 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0710 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0720 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0730 davon: von Tochterunternehmen begeben
0800

Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Sonstige Instrumente, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0810 davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre
0820 davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre
0830 davon: von Tochterunternehmen begeben

3.
Rangfolge der Gläubiger

12.
In den Meldebögen M 05.00 und M 06.00 wird die Rangfolge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Rangfolge der Gläubiger erfasst. Beide Meldebögen werden stets auf individueller Ebene ausgefüllt.
13.
Im Falle von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, wird der jedem Rang zuzuordnende Betrag weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit geschuldet werden, und sonstige Beträge, die nicht der Abwicklungseinheit zugerechnet werden, sofern zutreffend.
14.
Die Rangfolge wird vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Zeilen für die Ränge werden hinzugefügt, bis das ranghöchste berücksichtigungsfähige Instrument und alle gleichrangigen Verbindlichkeiten gemeldet wurden.

3.1.
M 05.00 — Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)

3.1.1.
Allgemeine Anmerkungen

15.
Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen:

a)
Posten des harten Kernkapitals (CET1) im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Posten des zusätzlichen Kapitals (AT1) im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und das damit verbundene Agio im Sinne von Artikel 62 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich des abgeschriebenen Teils des Instruments, der für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 oder 92b der genannten Verordnung oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nicht anerkannt wird, und
d)
aus Verbindlichkeiten bestehende Instrumente, die zur Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind,
e)
sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten,
f)
vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten; diese Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL einbezogen ist.

16.
Im Rahmen der unter Nummer 20 aufgeführten Instrumente und Posten werden auch die Beträge von Instrumenten berücksichtigt, die nach Maßgabe von anwendbaren Übergangsbestimmungen zwecks Erfüllung der in Artikel 92 oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
17.
Die Beträge der unter Nummer 20 Buchstaben a, b und c genannten Instrumente entsprechen dem Betrag nach Abzug der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Positionen in eigenen Instrumenten.
18.
Die Beträge der unter Nummer 20 Buchstaben a bis d genannten Instrumente entsprechen dem Betrag vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis.
19.
Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber nach Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet sind, die Anforderung in Artikel 45 der genannten Richtlinie zu erfüllen, melden in diesem Meldebogen die unter Nummer 20 des vorliegenden Abschnitts genannten Instrumente und Posten, mit Ausnahme der unter Buchstabe f jener Nummer genannten Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.
20.
Abweichend von Nummer 24 können sich diese Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie unter Nummer 20 angegeben.
21.
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.
22.
Die Kombination der Spalten 0010 und 0020 bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

3.1.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Rang in der Insolvenz

Die Nummer des Insolvenzrangs in der Rangfolge der Gläubiger des berichtenden Unternehmens ist beginnend mit dem niedrigsten Rang anzugeben.

Der Rang in der Insolvenz muss einer der Ränge sein, die in der von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzrangliste enthalten sind.

0020

Art des Gläubigers

Eine der folgenden Arten des Gläubigers ist auszuwählen:

„Abwicklungseinheit”

Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

„Unternehmen, die keine Abwicklungseinheit sind”

Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die anderen Gläubigern zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

0030

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Die Beschreibung, die in den von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzranglisten enthalten ist, sofern eine standardisierte Liste mit einer solchen Beschreibung verfügbar ist. Andernfalls eine eigene Beschreibung des Rangs in der Insolvenz durch das Institut, in der zumindest die Hauptart des Instruments im jeweiligen Insolvenzrang genannt wird.

0040

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist.

Gegebenenfalls sind in dieser Spalte auch vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.

Im Falle der unter Nummer 24 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 25.

0050

Davon: ausgenommene Verbindlichkeiten

Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Entscheidet die Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie auszunehmen, sind diese ausgenommenen Verbindlichkeiten ebenfalls in dieser Spalte anzugeben.

Im Falle der unter Nummer 24 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 25.

0060

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Füllen die Unternehmen die Spalte 0040 aus, ist der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0040, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0050, anzugeben.

Füllen die Unternehmen Spalte 0040 nicht aus, so melden sie in dieser Spalte die Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind in dieser Spalte unter den unter Nummer 26 ausgeführten Bedingungen auszuweisen.

0070

davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL

Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet wird.

0080 – 0110

davon: mit einer Restlaufzeit von

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die internen MREL angerechnet werden, wie in Spalte 0070 berichtet, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0120 gemeldet.

0080 ≥ 1 Jahr < 2 Jahre
0090 ≥ 2 Jahr < 5 Jahre
0100 ≥ 5 Jahre < 10 Jahre
0110 ≥ 10 Jahre
0120

Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

In diese Spalte sind Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit und alle Posten des harten Kernkapitals sowie das damit verbundene Agio auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Anwendungsbereich dieses Meldebogens einzutragen.

3.2.
M 06.00 — Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) (RANG)

3.2.1.
Allgemeine Anmerkungen

23.
Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen:

a)
Posten des harten Kernkapitals (CET1) im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Posten des zusätzlichen Kapitals (AT1) im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und das damit verbundene Agio im Sinne von Artikel 62 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich des abgeschriebenen Teils des Instruments, der für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 oder 92a der genannten Verordnung oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nicht anerkannt wird,
d)
aus Verbindlichkeiten bestehende Instrumente, die zur Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind,
e)
sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten,
f)
vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten; diese Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL einbezogen ist.

24.
Im Rahmen der unter Nummer 28 aufgeführten Instrumente und Posten werden auch die Beträge von Instrumenten berücksichtigt, die nach Maßgabe von anwendbaren Übergangsbestimmungen zwecks Erfüllung der in Artikel 92 oder 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
25.
Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber nach Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet sind, die Anforderung in Artikel 45 der genannten Richtlinie zu erfüllen, melden in diesem Meldebogen die unter Nummer 28 des vorliegenden Abschnitts genannten Instrumente und Posten, mit Ausnahme der unter Buchstabe f jener Nummer genannten Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.
26.
Abweichend von Nummer 30 können sich diese Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie unter Nummer 28 angegeben.
27.
Die Beträge der unter Nummer 28 Buchstaben a, b und c genannten Instrumente entsprechen dem Betrag nach Abzug der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Positionen in eigenen Instrumenten.
28.
Die Beträge der unter Nummer 28 Buchstaben a bis d genannten Instrumente entsprechen dem Betrag vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis.
29.
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

3.2.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Rang in der Insolvenz

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0010 des Meldebogens M 05.00.

Diese Spalte ist eine Zeilenkennung, die jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

0020

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen M 05.00 Spalte 0030.

0030

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist.

Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.

Im Falle der unter Nummer 30 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 31.

0040

Davon: ausgenommene Verbindlichkeiten

Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Im Falle der unter Nummer 30 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 31.

0050

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Füllen die Unternehmen die Spalte 0030 aus, ist der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0030, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0040, anzugeben.

Füllen die Unternehmen Spalte 0030 nicht aus, so melden sie in dieser Spalte die Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind. Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind in dieser Spalte unter den unter Nummer 34 ausgeführten Bedingungen auszuweisen.

0060

davon: Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind

Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist.

0070 – 0100

davon: mit einer Restlaufzeit von

Der in Spalte 0060 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0110 gemeldet.

0070 ≥ 1 Jahr < 2 Jahre
0080 ≥ 2 Jahr < 5 Jahre
0090 ≥ 5 Jahre < 10 Jahre
0100 ≥ 10 Jahre
0110

Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

In diese Spalte sind Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit und alle Posten des harten Kernkapitals sowie das damit verbundene Agio auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Anwendungsbereich dieses Meldebogens einzutragen.

4.
M 07.00 — Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)

4.1.
Allgemeine Anmerkungen

30.
Der Meldebogen M 07.00 enthält eine vertragsbezogene Aufgliederung der Instrumente, die als Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL eingestuft werden. In dem Meldebogen sind nur Instrumente anzugeben, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen.
31.
In Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind, melden die Unternehmen nur Wertpapiere, bei denen es sich um fungible, begehbare Finanzinstrumente handelt, unter Ausschluss von Krediten und Einlagen.
32.
Im Falle von Instrumenten, die zum Teil in zwei verschiedene Klassen von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, ist das Instrument zweimal zu melden, um die den verschiedenen Kapitalklassen zugewiesenen Beträge getrennt auszuweisen.
33.
Die Kombination der Spalten 0020 (Code des emittierenden Unternehmens), 0040 (Vertragskennung) und 0070 (Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

4.2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 - 0030

Emittierendes Unternehmen

Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine Abwicklungsgruppe gemeldet, so ist das Unternehmen der Gruppe anzugeben, das das jeweilige Instrument begeben hat. Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine einzelne Abwicklungseinheit gemeldet, so ist das emittierende Unternehmen das berichtende Unternehmen selbst.

0010

Bezeichnung

Bezeichnung des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat

0020

Code

Code des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat.

Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Art des Codes

Die Institute geben die Art des in Spalte 0020 ausgewiesenen Codes als „LEI-Code” oder „Nicht-LEI-Code” an. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0040

Vertragskennung

Anzugeben ist die Vertragskennung des Instruments, z. B. CUSIP-, ISIN- oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierungen.

Diese Position ist Teil der Zeilenkennung.

0050

Anwendbares Recht (Drittland)

Anzugeben ist das Drittland (Drittländer, die nicht dem EWR angehören), dessen Rechtsordnung auf den Vertrag oder Teile des Vertrags anwendbar ist.

0060

Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

Anzugeben ist, ob der Vertrag die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vertragsbedingungen enthält.

0070 - 0080 Aufsichtsrechtliche Behandlung
0070

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als die das Instrument zum Stichtag eingestuft ist. Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten sind entsprechend zu beachten. Instrumente, die in mehrere Kapitalklassen eingestuft sind, werden einmal pro anwendbarer Kapitalklasse gemeldet.

Eine der folgenden Arten von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist auszuwählen:

CET1

Zusätzliches Kernkapital

Ergänzungskapital

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0080

Art des Instruments

Die Art des anzugebenden Instruments hängt von dem geltenden Recht ab, nach dem es begeben wird.

Im Falle von CET1-Instrumenten ist die Art des Instruments aus der von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichten Liste der CET1-Instrumente auszuwählen.

Im Fall von anderen Eigenmitteln als CET1 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist die Art des Instruments aus einer von der EBA, den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden veröffentlichten Liste der entsprechenden Instrumente auszuwählen, sofern eine solche Liste verfügbar ist. Ist keine Liste verfügbar, gibt das berichtende Unternehmen die Art der Instrumente selbst an.

0090

Betrag

Der in den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgewiesene Betrag wird unter Berücksichtigung der Ebene gemeldet, auf die sich die Meldung bezieht, wenn es sich um Instrumente handelt, die auf mehreren Ebenen enthalten sind. Der Betrag ist der zum Stichtag geltende Betrag unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Übergangsbestimmungen.

0100 – 0110

Rang in regulären Insolvenzverfahren

Der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren muss angegeben werden.

Er besteht aus dem zweistelligen ISO-Code des Landes, dessen Rechtsordnung für den Rang des Vertrags maßgeblich ist (Spalte 0100), wobei es sich um die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handeln muss, und der Nummer des jeweiligen Rangs in der Insolvenz (Spalte 0110).

Der maßgebliche Rang in der Insolvenz wird auf der Grundlage der von Abwicklungs- oder anderen Behörden veröffentlichten Insolvenzranglisten ermittelt, sofern eine solche genormte Liste verfügbar ist.

0120

Laufzeit

Die Laufzeit des Instruments ist in folgendem Format anzugeben: tt/mm/jjjj. Bei unbefristeten Instrumenten ist die Zelle leer zu lassen.

0130

(Erster) Kündigungstermin

Verfügt der Emittent über eine Kündigungsoption, ist der erste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.

Liegt der erste Kündigungstermin vor dem Stichtag, ist dieser Termin anzugeben, wenn die Kündigung noch ausübbar ist. Ist sie nicht mehr ausübbar, ist der nächste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.

Bei Kündigungsoptionen des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder Kündigungsoptionen, die durch bestimmte Ereignisse ausgelöst werden, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Kündigungsdatum anzugeben.

Regelungsverfahren oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für die Zwecke dieser Spalte nicht zu berücksichtigen.

0140

Regelungsverfahren (J/N)

Anzugeben ist, ob der Emittent über eine Kündigungsoption verfügt, die bei Eintritt eines regulatorischen Ereignisses, das sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Vertrags in Bezug auf MREL auswirkt, ausgeübt werden kann.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/241/oj).

(2)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

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