ANHANG II VO (EU) 2021/763
MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ERLÄUTERUNGEN
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
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1.
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Aufbau und Konventionen
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1.1.
-
Aufbau
- 1.
-
Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen:
- a)
- Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter;
- b)
- Zusammensetzung und Fälligkeit;
- c)
- Rangfolge der Gläubiger;
- d)
- Vertragsspezifische Angaben.
- 2.
- Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in Meldebogenbereichen und Erläuterungen zu spezifischen Positionen.
-
1.2.
-
Nummerierungskonvention
- 3.
-
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Buchstaben a bis d festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Diese Zahlencodes werden in den gemäß Anhang III festgelegten Validierungsregeln umfassend verwendet.
- a)
- Es wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte};
- b)
- Bei Verweisen innerhalb eines Meldebogens wird der Meldebogen nicht genannt: {Zeile;Spalte};
- c)
- bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile};
- d)
- Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.
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1.3.
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Vorzeichenkonvention
- 4.
- Jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen erhöht, wird als positive Zahl gemeldet. Umgekehrt wird jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen verringert, als negative Zahl gemeldet. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
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1.4.
-
Abkürzungen
- 5.
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In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
- a)
- „MREL” : Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU(1);
- b)
- „TLAC” : Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(2);
- c)
- „Interne TLAC” : Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- d)
- „Interne MREL” : MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
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1.
-
Beträge: M 01.00 — MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (KM2)
-
1.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 6.
- Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.
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1.2.
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Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU |
0020 |
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0100-0120 | Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße |
0100 |
Gesamtrisikobetrag (TREA) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag entspricht dem Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
0110 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
0200-0230 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
0200 |
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten MREL Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:
|
0210 |
Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. |
0220 |
Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. |
0230 |
Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. |
0250-0290 |
Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0250 bis 0290 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden. |
0250 |
Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die nicht zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der genannten Richtlinie zählen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den nicht vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten, wie in {r0300, c0090} des Meldebogens Z 02.00 gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission angegeben(3), und den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wie in {r0200} des vorliegenden Meldebogens angegeben. |
0260 |
Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. |
0270 |
Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. |
0280-0290 | Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten |
0280 | Restlaufzeit < 1 Jahr |
0285 | Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0290 | Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0300-0360 | Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit |
0300 |
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. |
0310 |
Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. |
0320 |
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. |
0330 |
Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. |
0340 |
Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5 % Befreiung) Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen. Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „ja” an. Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „nein” an. Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen {r0350} ausgefüllt hat. |
0350 |
Addierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Befreiung) Addierte Beträge der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) zugelassen hat oder die gemäß Artikel 494 Absatz 3 der genannten Verordnung qualifiziert sind. Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht bis zum 31. Dezember 2021 dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Obergrenze von 2,5 %). Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen in {r0340,c0020} „ja” angibt. |
0360 |
Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen. Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:
|
-
2.
-
Zusammensetzung und Fälligkeit
-
2.1.
-
M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1)
-
2.1.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 7.
- Der Meldebogen M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1) enthält weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
- 8.
- Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.
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2.1.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU. |
0020 |
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0030 |
Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) unterliegen. In dieser Spalte wird die Differenz zwischen den Beträgen der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen, und dem Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, angegeben. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 MREL Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:
|
0020 |
(Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Punkt 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Falle von MREL werden Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile und in die Zeilen 0040 und 0050 aufgenommen, wenn sie die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen erfüllen. |
0030 |
Hartes Kernkapital Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0040 |
(Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0050 |
(Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0060 |
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU; im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 |
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU; im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen. |
0080 |
Davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen, weil sie von einer Abwicklungseinheit begeben werden, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, und weil es keine ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, die gleichrangig oder nachrangig zu den Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen. TLAC Verbindlichkeiten, die:
Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen. |
0090 |
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können. |
0100 |
Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt) MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen. |
0110 |
Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt) MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der genannten Verordnung gezählt werden können. In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen. |
0120 |
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
0130 |
Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diese Zeile wird der abgeschriebene Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals eingetragen, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt. Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
0140 |
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung anerkannt werden. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist der gemeldete Betrag der Betrag nach Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Obergrenze. |
0150 |
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze) MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben. In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können. |
0160 |
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze) MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben. |
0170 |
Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt) TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß dem Bestandsschutz nach Artikel 494b Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt werden. Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %). |
0180 |
Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %). |
0190 |
|
0200 |
TLAC Diese Zeile spiegelt die Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI wider, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0210 |
TLAC Die Unternehmen melden den Abzug von Investitionen in andere Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absätze 1 bis 3 und Artikel 72f bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei der von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der genannten Verordnung ermittelt wird. |
0220 |
Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die anrechenbaren Verbindlichkeiten überschreiten Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können nicht negativ sein, aber es ist jedoch möglich, dass die Abzüge von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer sind als die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich Null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden. Mit dieser Position wird erreicht, dass die in Zeile 0060 gemeldeten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind. |
0400-0500 | Zusatzinformationen |
0400 |
Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist,(4) und der höhere der folgenden Werte:
Das verfügbare CET1 entspricht dem in Zeile 0100 des Meldebogens M 01.00 gemeldeten Gesamtrisikobetrag in Prozent. Die gemeldete Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein. Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen. |
0410 |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %) Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt. |
0420 |
davon: Kapitalerhaltungspuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht. |
0430 |
davon: Antizyklischer Kapitalpuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht. |
0440 |
davon: Systemrisikopuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht. |
0450 |
davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht. |
0460 |
Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute Die in dieser Zeile und den Zeilen 0470 bis 0490 gemeldeten Posten werden unter Berücksichtigung der in Artikel 72h CRR festgelegten Grundsätze (Nettoverkaufspositionen, Look-Through-Ansatz) ermittelt. |
0470 |
Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausschluss von Instrumenten gemäß Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, die von G-SRI begeben werden. |
0480 |
Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von A-SRI begeben werden. Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI, die gleichzeitig G-SRI sind, werden nicht in dieser Zeile, sondern ausschließlich in Zeile 0470 gemeldet. |
0490 |
Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von Instituten begeben wurden, die weder G-SRI noch A-SRI sind. |
0500 |
Ausgenommene Verbindlichkeiten Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.. |
-
2.2.
-
M 03.00 — Interne MREL und interne TLAC (ILAC)
-
2.2.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 9.
-
Meldebogen M 03.00 enthält die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die folgenden Zwecke:
- a)
- die Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (interne MREL); und
- b)
- die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt (interne TLAC).
- 10.
- Die Spalte, die sich auf interne MREL bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.
-
2.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Interne MREL Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU. |
0020 |
Interne TLAC Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Anwendungsebene Unterliegt das Unternehmen internen MREL und ggf. internen TLAC auf individueller Basis, so ist „individuell” anzugeben. Unterliegt das Unternehmen internen MREL und ggf. internen TLAC auf konsolidierter Basis, so ist „konsolidiert” anzugeben. |
0100-0110 | Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße |
0100 |
Gesamtrisikobetrag (TREA) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag entspricht dem Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
0110 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
0200-0270 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
0200 |
Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Interne MREL Summe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Garantien, die gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU auf die internen MREL angerechnet werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen oder dem Gegenwert, der gemäß der in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Delegierten Verordnung erforderlich ist. Interne TLAC Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die interne TLAC angerechnet werden dürfen. |
0210 |
Berücksichtigungsfähige Eigenmittel Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital. Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, werden nur dann in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, wenn sie die Anforderungen von Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen. |
0220 |
Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0230 |
Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Interne MREL Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen. Interne TLAC Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. |
0240 |
Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Interne MREL Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien erfüllen. Interne TLAC Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. |
0250 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten |
0260 |
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien) Interne MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Interne TLAC Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. |
0270 |
Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien Gewährt die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem berichtenden Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien anzugeben, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen. |
0280 |
Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie Der in Zeile 0270 gemeldete Teil der Garantie, der durch eine Finanzsicherheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU besichert ist. |
0290 |
(-) Abzüge oder Äquivalent Abzüge oder Gleichwertiges, die gemäß der in der Delegierten Verordnung nach Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Methode erforderlich sind. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Delegierte Verordnung Anwendung findet. |
0400-0440 | Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten |
0400 |
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zulässigen Garantien des berichtenden Unternehmens, die auf die internen MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag. |
0410 |
davon gewährte Garantien Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zulässigen Garantien des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die internen MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag. |
0420 |
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, die auf die internen MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße. |
0430 |
davon gewährte Garantien Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die internen MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0440 |
Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
Das verfügbare CET1 wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt, wie in Zeile 0100 angegeben. Die gemeldete Zahl in den Spalten interne MREL und interne TLAC muss identisch sein. Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen. |
0500-0550 | Zusatzinformationen |
0500 |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %) Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt. |
0510 |
davon: Kapitalerhaltungspuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht. |
0520 |
davon: Antizyklischer Kapitalpuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht. |
0530 |
davon: Systemrisikopuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht. |
0540 |
davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht. |
0550-0600 |
Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0550 bis 0600 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden. |
0550 |
Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Anforderungen der Artikel 45 und 45f der genannten Richtlinie nicht erfüllen können. |
0560 |
Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. |
0570 |
Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. |
0580-0600 | Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten |
0580 | Restlaufzeit < 1 Jahr |
0590 | Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0600 | Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0610 |
Ausgenommene Verbindlichkeiten Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
-
2.3.
-
M 04.00 — Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB — MREL)
-
2.3.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 11.
- Dieser Meldebogen erfordert Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die MREL unterliegen. Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden nach Art der Verbindlichkeit und Fälligkeit aufgegliedert.
- 12.
- Die Unternehmen melden in diesem Meldebogen nur Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU (MREL/interne MREL) berücksichtigungsfähig sind.
- 13.
- Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Abwicklungseinheit, so sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU zu melden. Im Falle von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, sind nur die Verbindlichkeiten einzubeziehen, die die Anforderungen des Artikels 55 der genannten Richtlinie erfüllen.
- 14.
- Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, meldet es in diesem Meldebogen berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen des Artikels 55 der genannten Richtlinie erfüllt.
- 15.
- Die Aufschlüsselung nach Art der Verbindlichkeit basiert auf denselben Arten von Verbindlichkeiten, die in den Meldungen für die Zwecke der Abwicklungsplanung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1624 verwendet werden. Zur Definition der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten wird auf die genannte Verordnung verwiesen.
- 16.
- Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit oder, in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 72c Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.
-
2.3.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0100 | BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN |
0200 |
Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen >= 1 Jahr Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen im Sinne der Zeile 0320 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0210 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0220 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0230 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
0300 |
Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde >= 1 Jahr Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, im Sinne der Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0310 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0320 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0330 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
0400 |
Strukturierte Schuldtitel >= 1 Jahr Strukturierte Schuldtitel im Sinne der Zeile 0350 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0410 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0420 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0430 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
0500 |
Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0360 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0510 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0520 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0530 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
0600 |
Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0365 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0610 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0620 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0630 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
0700 |
Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr Nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0370 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0710 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0720 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0730 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
0800 |
Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr Sonstige Instrumente, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
0810 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
0820 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
0830 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
-
3.
-
Rangfolge der Gläubiger
- 17.
- In den Meldebögen M 05.00 und M 06.00 wird die Rangfolge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Rangfolge der Gläubiger erfasst. Beide Meldebögen werden stets auf individueller Ebene ausgefüllt.
- 18.
- Im Falle von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, wird der jedem Rang zuzuordnende Betrag weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit geschuldet werden, und sonstige Beträge, die nicht der Abwicklungseinheit zugerechnet werden, sofern zutreffend.
- 19.
- Die Rangfolge wird vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Zeilen für die Ränge werden hinzugefügt, bis das ranghöchste berücksichtigungsfähige Instrument und alle gleichrangigen Verbindlichkeiten gemeldet wurden.
-
3.1.
-
M 05.00 — Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)
-
3.1.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 20.
- Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung von Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL einbezogen ist.
- 21.
- Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45f der genannten Richtlinie, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und die für die Zwecke der internen MREL berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Abweichend hiervon können sich Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie im vorstehenden Absatz 20 angegeben.
- 22.
- Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.
- 23.
- Die Kombination der Spalten 0010 und 0020 bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.
-
3.1.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Rang in der Insolvenz Die Nummer des Insolvenzrangs in der Rangfolge der Gläubiger des berichtenden Unternehmens ist beginnend mit dem niedrigsten Rang anzugeben. Der Rang in der Insolvenz muss einer der Ränge sein, die in der von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzrangliste enthalten sind. |
0020 |
Art des Gläubigers Eine der folgenden Arten des Gläubigers ist auszuwählen:
Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die anderen Gläubigern zuzurechnen sind, sofern zutreffend. |
0030 |
Beschreibung des Rangs in der Insolvenz Die Beschreibung, die in den von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzranglisten enthalten ist, sofern eine standardisierte Liste mit einer solchen Beschreibung verfügbar ist. Andernfalls eine eigene Beschreibung des Rangs in der Insolvenz durch das Institut, in der zumindest die Hauptart des Instruments im jeweiligen Insolvenzrang genannt wird. |
0040 |
Verbindlichkeiten und Eigenmittel Es ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist, anzugeben. Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind. Im Falle der in Absatz 21 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 21. |
0050 |
Davon ausgenommene Verbindlichkeiten Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Entscheidet die Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie auszunehmen, sind diese ausgenommenen Verbindlichkeiten ebenfalls in dieser Zeile anzugeben. Im Falle der in Absatz 21 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 21. |
0060 |
Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) Es wird der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0040 angegeben, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0050. |
0070 |
davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL Es ist der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzugeben, der auf die internen MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet wird. |
0080-0110 |
davon: mit einer Restlaufzeit von Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die internen MREL angerechnet werden, wie in Spalte 0070 berichtet, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0120 gemeldet. |
0080 | ≥ 1 Jahr < 2 Jahre |
0090 | ≥ 2 Jahr < 5 Jahre |
0100 | ≥ 5 Jahre < 10 Jahre |
0110 | ≥ 10 Jahre |
0120 | Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit |
-
3.2.
-
M 06.00 — Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) (RANG)
-
3.2.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 24.
- Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL und sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL einbezogen ist.
- 25.
- Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Diese Unternehmen können sich dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie im vorstehenden Absatz 24 angegeben.
- 26.
- Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.
-
3.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Rang in der Insolvenz Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0010 des Meldebogens M 05.00. Diese Spalte ist eine Zeilenkennung, die jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
0020 |
Beschreibung des Rangs in der Insolvenz Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0030 des Meldebogens M 05.00. |
0030 |
Verbindlichkeiten und Eigenmittel Es ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist, anzugeben. Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind. Im Falle der in Absatz 25 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 25. |
0040 |
Davon ausgenommene Verbindlichkeiten Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Im Falle der in Absatz 25 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Absatz 25 Satz 2. |
0050 |
Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) Es wird der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0030 angegeben, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0040. |
0060 |
davon: Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist. |
0070-0100 |
davon: mit einer Restlaufzeit von Der in Spalte 0060 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0110 gemeldet. |
0070 | ≥ 1 Jahr < 2 Jahre |
0080 | ≥ 2 Jahr < 5 Jahre |
0090 | ≥ 5 Jahre < 10 Jahre |
0100 | ≥ 10 Jahre |
0110 | Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit |
-
4.
-
M 07.00 — Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)
-
4.1.
-
Allgemeine Anmerkungen
- 27.
- Der Meldebogen M 07.00 enthält eine vertragsbezogene Aufgliederung der Instrumente, die als Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL eingestuft werden. In dem Meldebogen sind nur Instrumente anzugeben, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen.
- 28.
- In Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind, melden die Unternehmen nur Wertpapiere, bei denen es sich um fungible, begehbare Finanzinstrumente handelt, unter Ausschluss von Krediten und Einlagen.
- 29.
- Im Falle von Instrumenten, die zum Teil in zwei verschiedene Klassen von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, ist das Instrument zweimal zu melden, um die den verschiedenen Kapitalklassen zugewiesenen Beträge getrennt auszuweisen.
- 30.
- Die Kombination der Spalten 0020 (Code des emittierenden Unternehmens), 0040 (Vertragskennung) und 0070 (Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.
-
4.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010-0030 |
Emittierendes Unternehmen Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine Abwicklungsgruppe gemeldet, so ist das Unternehmen der Gruppe anzugeben, das das jeweilige Instrument begeben hat. Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine einzelne Abwicklungseinheit gemeldet, so ist das emittierende Unternehmen das berichtende Unternehmen selbst. |
0010 |
Bezeichnung Bezeichnung des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat |
0020 |
Code Code des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat. Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0030 |
Art des Codes Die Institute geben die Art des in Spalte 0020 ausgewiesenen Codes als „LEI-Code” oder „Nicht-LEI-Code” an. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0040 |
Vertragskennung Es ist die Vertragskennung des Instruments, z. B. CUSIP-, ISIN- oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierungen, anzugeben. Diese Position ist Teil der Zeilenkennung. |
0050 |
Anwendbares Recht (Drittland) Es ist das Drittland (Länder, die nicht dem EWR angehören) anzugeben, dessen Rechtsordnung auf den Vertrag oder Teile des Vertrags anwendbar ist. |
0060 |
Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Es ist anzugeben, ob der Vertrag die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie in Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vertragsbedingungen enthält. |
0070-0080 | Aufsichtsrechtliche Behandlung |
0070 |
Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als die das Instrument zum Stichtag eingestuft ist. Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten sind entsprechend zu beachten. Instrumente, die in mehrere Kapitalklassen eingestuft sind, werden einmal pro anwendbarer Kapitalklasse gemeldet. Eine der folgenden Arten von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist auszuwählen:
|
0080 |
Art des Instruments Die Art des anzugebenden Instruments hängt von dem geltenden Recht ab, nach dem es begeben wird. Im Falle von CET1-Instrumenten ist die Art des Instruments aus der von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichten Liste der CET1-Instrumente auszuwählen. Im Fall von anderen Eigenmitteln als CET1 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist die Art des Instruments aus einer von der EBA, den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden veröffentlichten Liste der entsprechenden Instrumente auszuwählen, sofern eine solche Liste verfügbar ist. Ist keine Liste verfügbar, gibt das berichtende Unternehmen die Art der Instrumente selbst an. |
0090 |
Betrag Der in den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgewiesene Betrag wird unter Berücksichtigung der Ebene gemeldet, auf die sich die Meldung bezieht, wenn es sich um Instrumente handelt, die auf mehreren Ebenen enthalten sind. Der Betrag ist der zum Stichtag geltende Betrag unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Übergangsbestimmungen. |
0100-0110 |
Rang in regulären Insolvenzverfahren Der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren muss angegeben werden. Er besteht aus dem zweistelligen ISO-Code des Landes, dessen Rechtsordnung für den Rang des Vertrags maßgeblich ist (Spalte 0100), wobei es sich um die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handeln muss, und der Nummer des jeweiligen Rangs in der Insolvenz (Spalte 0110). Der maßgebliche Rang in der Insolvenz wird auf der Grundlage der von Abwicklungs- oder anderen Behörden veröffentlichten Insolvenzranglisten ermittelt, sofern eine solche genormte Liste verfügbar ist. |
0120 |
Laufzeit Die Laufzeit des Instruments ist in folgendem Format anzugeben: tt/mm/jjjj. Bei unbefristeten Instrumenten ist die Zelle leer zu lassen. |
0130 |
(Erster) Kündigungstermin Verfügt der Emittent über eine Kündigungsoption, ist der erste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben. Liegt der erste Kündigungstermin vor dem Stichtag, ist dieser Termin anzugeben, wenn die Kündigung noch ausübbar ist. Ist sie nicht mehr ausübbar, ist der nächste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben. Bei Kündigungsoptionen des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder Kündigungsoptionen, die durch bestimmte Ereignisse ausgelöst werden, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Kündigungsdatum anzugeben. Regelungsverfahren oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für die Zwecke dieser Spalte nicht zu berücksichtigen. |
0140 |
Regelungsverfahren (J/N) Es ist anzugeben, ob der Emittent über eine Kündigungsoption verfügt, die bei Eintritt eines Regelungsverfahrens, das sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Vertrags in Bezug auf MREL auswirkt, ausgeübt werden kann. |
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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