ANHANG III VO (EU) 2021/763
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute, zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bildet. Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:- a)
- es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,
- b)
- es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte,
- c)
- es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
- d)
- es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
- e)
- es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen,
- f)
- es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:- a)
- sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
- b)
- sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
- c)
- sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
- d)
- sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
- e)
- sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
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