Artikel 1 VO (EU) 2021/784

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt, insbesondere:

a)
angemessene und verhältnismäßige Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu bekämpfen und erforderlichenfalls die unverzügliche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten oder den Zugang zu ihnen zu verhindern;
b)
Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft, umzusetzen sind, um

i)
terroristische Inhalte zu ermitteln und deren unverzügliche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter sicherzustellen und
ii)
die Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls Europol zu erleichtern.

(2) Diese Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter, die unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung Dienstleistungen in der Union anbieten und Informationen öffentlich verbreiten.

(3) Materialien, die für Bildungs- oder Forschungszwecke oder für journalistische oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus öffentlich verbreitet werden, einschließlich der Materialien, die eine Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte darstellen, gelten nicht als terroristische Inhalte. Im Rahmen einer Bewertung wird der wahre Zweck dieser Verbreitung ermittelt und geprüft, ob Materialien für die genannten Zwecke öffentlich verbreitet werden.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die in Artikel 6 EUV verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze zu achten, und gilt unbeschadet der Grundprinzipien der Meinungs- und Informationsfreiheit einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus.

(5) Die Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU bleiben von dieser Verordnung unberührt. Für audiovisuelle Mediendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU hat die Richtlinie 2010/13/EU Vorrang.

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