Artikel 2 VO (EU) 2021/784

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Hostingdiensteanbieter” einen Anbieter von Diensten gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters zu speichern;
2.
„Inhalteanbieter” einen Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden oder werden;
3.
„öffentliche Verbreitung ” die Bereitstellung von Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis;
4.
„in der Union Dienstleistungen anbieten” die Befähigung von natürlichen oder juristischen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Hostingdiensteanbieters, der eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten hat.
5.
„wesentliche Verbindung” eine Verbindung eines Hostingdiensteanbieters mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand spezifischer faktengestützter Kriterien, wie

a)
eine erhebliche Zahl von Nutzern seiner Dienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder
b)
die Ausrichtung seiner Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten.

6.
„terroristische Straftaten” Straftaten im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;
7.
„terroristische Inhalte” eines oder mehrere der folgenden Materialien, die Folgendes beinhalten oder bewirken:

a)
die Anstiftung zur Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten, wenn durch solches Material direkt oder indirekt, z. B. durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen, die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet wird, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass eine oder mehrere solche Taten begangen werden könnten;
b)
die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten oder zum Beitragen an der Begehung;
c)
die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b;
d)
die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten terroristischen Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen;
e)
eine Drohung, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten zu begehen;

8.
„Nutzungsbedingungen” sämtliche Bestimmungen, Bedingungen und Klauseln, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Hostingdiensteanbieter und seinen Nutzern;
9.
„Hauptniederlassung” die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz des Hostingdiensteanbieters, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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