Artikel 3 VO (EU) 2021/784

Entfernungsanordnungen

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ist befugt, eine Entfernungsanordnung zu erlassen, mit der die Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, in allen Mitgliedstaaten terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten zu sperren.

(2) Wenn eine zuständige Behörde zuvor noch keine Entfernungsanordnung gegenüber einem Hostingdiensteanbieter erlassen hat, unterrichtet die Behörde diesen Hostingdiensteanbieter mindestens 12 Stunden vor Erlass der Entfernungsanordnung über die geltenden Verfahrensweisen und die Fristen.

Unterabsatz 1gilt nicht in hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen.

(3) Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte oder sperren den Zugang zu terroristischen Inhalten in allen Mitgliedstaaten schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung.

(4) Die zuständigen Behörden erlassen Entfernungsanordnungen unter Verwendung des Formulars in Anhang I. Entfernungsanordnungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Angaben zur Identifizierung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese zuständige Behörde;
b)
eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten einschlägigen Arten von Materialien;
c)
einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der terroristischen Inhalte ermöglichen;
d)
eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung;
e)
Datum, Uhrzeit und elektronische Signatur der die Entfernungsanordnung erlassenden Behörde;
f)
leicht verständliche Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde, der Möglichkeit der Befassung eines Gerichts sowie über die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen;
g)
sofern notwendig und verhältnismäßig, die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, dass keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weitergegeben werden dürfen.

(5) Die zuständige Behörde richtet die Entfernungsanordnung an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an seinen nach Artikel 17 benannten gesetzlichen Vertreter.

Die zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Entfernungsanordnung durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.

(6) Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Entfernung der terroristischen Inhalte oder die Sperrung der terroristischen Inhalte in allen Mitgliedstaaten unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt dabei insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder der Sperrung an.

(7) Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung aufgrund höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann — einschließlich sachlich begründeter technischer oder betrieblicher Gründe —, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar.

Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.

(8) Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil diese offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung.

Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald der Hostingdiensteanbieter die notwendige Klarstellung erhalten hat.

(9) Eine Entfernungsanordnung wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt wurde oder wenn die Entfernungsanordnung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

Wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, unterrichtet die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über diese Tatsache.

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