Artikel 12 VO (EU) 2021/784
Benennung der zuständigen Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig sind,
- a)
- Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 zu erlassen;
- b)
- Entfernungsanordnungen nach Artikel 4 zu überprüfen;
- c)
- die Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5 zu überwachen;
- d)
- Sanktionen nach Artikel 18 zu verhängen.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe a für die Bearbeitung von Ersuchen um Klarstellung und Rückmeldungen im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden erlassenen Entfernungsanordnungen benannt oder eingerichtet ist.
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Bis zum 7. Juni 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde oder genannten zuständigen Behörden sowie jede Änderung hierzu mit. Die Kommission veröffentlicht die Mitteilung und eventuelle Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Bis zum 7. Juni 2022 erstellt die Kommission ein Online-Verzeichnis, in dem alle zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und die für jede dieser zuständigen Behörde benannte oder eingerichtete Kontaktstelle gemäß Absatz 2 aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Änderungen.
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