Artikel 13 VO (EU) 2021/784

Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötigen Befugnisse und ausreichende Mittel verfügen, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und ihren sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß vorliegender Verordnung auf objektive und diskriminierungsfreie Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte wahrnehmen. Die zuständigen Behörden holen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 1 weder Weisungen von anderen Stellen ein, noch nehmen sie solche Weisungen entgegen.

Unterabsatz 1 steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

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