Artikel 14 VO (EU) 2021/784

Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern, zuständigen Behörden und Europol

(1) In Bezug auf Entfernungsanordnungen unterrichten die zuständigen Behörden einander, stimmen sich ab und arbeiten zusammen und unterrichten gegebenenfalls Europol bzw. stimmen sich mit Europol ab, und arbeiten mit Europol zusammen, insbesondere um Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verstärken und Störung von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(2) In Bezug auf spezifische Maßnahmen nach Artikel 5 und Sanktionen nach Artikel 18 unterrichten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d, stimmen sich mit ihnen ab und arbeiten mit ihnen zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d im Besitz aller relevanten Informationen sind.

(3) Zum Zwecke von Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten geeignete und sichere Kommunikationskanäle oder Mechanismen vor, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.

(4) Für die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sowie um Doppelarbeit zu vermeiden, können sich die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter für die Verwendung spezieller Verfahren entscheiden, auch der von Europol eingeführten Verfahren, um insbesondere Folgendes zu erleichtern:

a)
die Bearbeitung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 und diesbezügliche Rückmeldungen; und
b)
die Zusammenarbeit zur Ermittlung und Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5.

(5) Verfügen Hostingdiensteanbieter über Kenntnisse über terroristische Inhalte, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, so unterrichten sie unverzüglich die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständigen Behörden. Ist es nicht möglich, die betreffenden Mitgliedstaaten festzustellen, so benachrichtigen die Hostingdiensteanbieter die Kontaktstelle nach Artikel 12 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist und übermitteln Informationen über diese terroristischen Inhalte zur weiteren Bearbeitung an Europol.

(6) Die zuständigen Behörden werden ermutigt, Europol Kopien ihrer Entfernungsanordnungen zu übersenden, damit Europol einen Jahresbericht vorlegen kann, der unter anderem eine Auswertung der Arten von terroristischen Inhalten enthält, die Gegenstand von Entfernungsanordnungen gemäß der vorliegenden Verordnung sind.

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