Artikel 15 VO (EU) 2021/784
Kontaktstellen der Hostingdiensteanbieter
(1) Jeder Hostingdiensteanbieter benennt oder richtet eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren unverzügliche Bearbeitung nach den Artikeln 3 und 4 sicherstellt. Der Hostingdiensteanbieter sorgt dafür, dass die Informationen über die Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) In den Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind die Amtssprachen der Unionsorgane gemäß der Verordnung Nr. 1/58(1) anzugeben, in denen eine Kontaktaufnahme mit der Kontaktstelle möglich ist und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 stattfindet. Zu diesen Sprachen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
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