Artikel 6 VO (EU) 2021/784

Speichern von Inhalten und zugehörigen Daten

(1) Die Hostingdiensteanbieter speichern terroristische Inhalte, die infolge einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3 oder 5 entfernt oder gesperrt wurden, sowie zugehörige Daten, die infolge der Entfernung derartiger terroristischer Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken auf:

a)
behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren oder Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Entscheidung, terroristische Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder
b)
Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten.

(2) Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Entfernung oder Sperrung gespeichert. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte nur dann für einen weiteren festgelegten Zeitraum gespeichert, wenn und solange dies für laufende behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

(3) Die Hostingdiensteanbieter stellen sicher, dass die nach Absatz 1 gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen.

Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke eingesehen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hostingdiensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich.

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