Artikel 8 VO (EU) 2021/784

Transparenzberichte der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Diese Berichte enthalten für ein bestimmtes Kalenderjahr mindestens folgende Angaben:

a)
Zahl der nach Artikel 3 erlassenen Entfernungsanordnungen, nach welcher sich die Anzahl der Entfernungsanordnungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 richtet, die Zahl der nach Artikel 4 überprüften Entfernungsanordnungen sowie Angaben dazu, wieweit die betroffenen Hostingdiensteanbieter diesen Anordnungen nachgekommen sind, einschließlich der Anzahl der Fälle, in denen terroristische Inhalte entfernt oder gesperrt wurden sowie der Anzahl der Fälle, in denen dies nicht der Fall war;
b)
Zahl der Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 sowie Angaben dazu, wieweit die Hostingdiensteanbieter diesen Entscheidungen nachgekommen sind, einschließlich einer Beschreibung der spezifischen Maßnahmen;
c)
Zahl der Fälle, in denen gegen Entfernungsanordnungen oder Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 6 behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren eingeleitet wurden, sowie Angaben zu den Ergebnissen der jeweiligen Verfahren;
d)
Zahl der Entscheidungen, mit denen Sanktionen gemäß Artikel 18 verfügt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Art der verfügten Sanktionen.

(2) Die jährlichen Transparenzberichte gemäß Absatz 1 dürfen keine Angaben enthalten, die laufende Tätigkeiten zur Verhinderung, Erkennung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten oder die nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnten.

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