Artikel 9 VO (EU) 2021/784
Rechtsbehelfe
(1) Hostingdiensteanbieter, die eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassene Entfernungsanordnung oder eine gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder gemäß Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 getroffene Entscheidung erhalten haben, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies schließt das Recht ein, die Entfernungsanordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, sowie das Recht, die Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, die die Entscheidung getroffen hat.
(2) Inhalteanbieter, deren Inhalte infolge einer Entfernungsanordnung entfernt oder gesperrt wurden, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies schließt das Recht ein, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassene Entfernungsanordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, der die Entfernungsanordnung erlassen hat sowie das Recht, die Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4 vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame Verfahren für die Ausübung der Rechte gemäß des vorliegenden Artikels.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.