Artikel 5 VO (EU) 2021/808

Auswertung der Ergebnisse

(1) Das Ergebnis einer Analyse gilt als nicht konform, wenn es größer als die oder gleich der Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα) ist.

(2) Bei zugelassenen Stoffen, für die ein MRL oder ein ML festgelegt wurde, gilt als Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα) die Konzentration, bei oder über der mit einer statistischen Sicherheit des numerischen Wertes 1–α gesagt werden kann, dass der zulässige Grenzwert überschritten ist.

(3) Bei nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen oder bei zugelassenen Stoffen, für die in Bezug auf eine bestimmte Tierart oder ein bestimmtes Erzeugnis kein RHG oder HG festgelegt wurde, gilt als Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα) die niedrigste Konzentration, bei der mit einer statistischen Sicherheit des numerischen Wertes 1–α gesagt werden kann, dass der betreffende Analyt vorhanden ist.

(4) Bei nicht zugelassenen oder verbotenen pharmakologisch wirksamen Stoffen muss der α-Fehler kleiner oder gleich 1 % sein. Bei allen anderen Stoffen muss der α-Fehler kleiner oder gleich 5 % sein.

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