Artikel 4 VO (EU) 2021/819

SIA

(1) In der SIA werden im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Zielen und Prioritäten von Horizont Europa die prioritären Bereiche und die Strategie des EIT für den betreffenden Siebenjahreszeitraum festgelegt; sie enthält eine Bewertung der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen des EIT, dessen Einbindungsmaßnahmen und dessen Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. Die SIA steht im Einklang mit den Berichterstattungs-, Überwachungs- und Evaluierungsanforderungen sowie sonstigen in der Verordnung (EU) 2021/695 dargelegten Anforderungen und trägt den Ergebnissen der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen unabhängigen Evaluierung des EIT gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung Rechnung.

(2) Die SIA berücksichtigt die strategische Planung von Horizont Europa, um Kohärenz mit den Herausforderungen dieses Programms und Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten EIC sicherzustellen, und benennt und fördert zweckdienliche Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, nationalen und regionalen Programmen für Forschung und Innovation, Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen, eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Industrie, Unternehmertum und regionale Entwicklung.

(3) Die SIA umfasst eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen im Hinblick auf den künftigen Betrieb, die langfristige Entwicklung und die Finanzierung des EIT. Sie enthält auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des jeweiligen MFR.

(4) Das EIT erstellt nach Konsultation der bestehenden KIC und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen einen Beitrag zum Vorschlag der Kommission über die SIA und unterbreitet ihn der Kommission. Der Beitrag des EIT wird veröffentlicht.

(5) Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 173 Absatz 3 AEUV angenommen.

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