Artikel 5 VO (EU) 2021/819

Die Organe des EIT und die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten

(1) Die Organe des EIT sind die in diesem Absatz genannten.

Ein Verwaltungsrat setzt sich aus hochrangigen Mitgliedern mit nachgewiesener Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation oder Wirtschaft zusammen. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der KIC, unter anderem das Ergreifen angemessener Abhilfemaßnahmen bei unzureichender Leistung der KIC, sowie für weitere strategische Entscheidungen. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats werden Kriterien in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit berücksichtigt. Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

Ein Exekutivausschuss setzt sich aus ausgewählten Mitgliedern, die alle drei Komponenten des Wissensdreiecks vertreten, und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Ausführung seiner Aufgaben und bereitet in Abstimmung mit dem Direktor die Sitzungen des Verwaltungsrats vor.

Ein Direktor wird vom Verwaltungsrat ernannt. Der Direktor fungiert als der gesetzliche Vertreter des EIT und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich.

Eine interne Auditstelle arbeitet völlig unabhängig und unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen. Die interne Auditstelle berät den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des EIT, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie allen sonstigen Angelegenheiten, mit denen sie vom Verwaltungsrat betraut wird.

(2) Die genauen Vorschriften über die Organe des EIT sind in der Satzung des EIT in Anhang I wiedergegeben.

(3) Es wird eine Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten eingerichtet.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land zusammen.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten berät den Verwaltungsrat und den Direktor

a)
zur Verlängerung oder Beendigung des Partnerschaftsabkommens des EIT mit den KIC gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 6;
b)
zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit jeder KIC gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 6 und
c)
zu anderen Fragen von strategischer Bedeutung für das EIT als den unter den Buchstaben a und b genannten, indem sie diesbezügliche Erfahrungen austauscht.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten berät ferner die KIC und tauscht Erfahrungen mit ihnen aus.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten wird regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Abhilfemaßnahmen unterrichtet. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ebnet den Weg für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung von KIC-Tätigkeiten.

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