Artikel 7 VO (EU) 2021/819

KIC

(1) Die KIC befassen sich mindestens mit Folgendem:

a)
Innovationsmaßnahmen und -investitionen mit Mehrwert für die Union, einschließlich der Förderung der Gründung innovativer Start-up-Unternehmen und der Entwicklung innovativer Unternehmen in Komplementarität mit dem EIC und dem Programm InvestEU, unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;
b)
innovationsorientierter und auf den Ergebnissen aus der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Forschung, Erprobung, Entwicklung von Prototypen und Demonstration in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem, ökologischem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht, einschließlich derer in Bezug auf die Gesundheit und den digitalen Markt;
c)
Aus- und Weiterbildungstätigkeiten insbesondere auf Master- und Promotionsebene sowie berufliche Fortbildungsmaßnahmen in Bereichen, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem und sozioökologischem Gebiet bedienen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der Union verbessern, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern und Wissensaustausch, Mentoring und Netzwerkbildung derjenigen fördern, die in den Genuss von Aus- und Weiterbildungstätigkeiten des EIT, auch denjenigen mit EIT-Gütesiegel, kommen;
d)
Maßnahmen als Teil der Pilotinitiative im Hochschulbereich, damit die Hochschuleinrichtungen besser in Innovationswertschöpfungsketten und -systeme integriert und mit anderen wichtigen Innovationsakteuren aus dem Wissensdreieck zusammengeführt werden, wodurch ihre Innovations- und ihre unternehmerischen Kapazitäten verbessert werden;
e)
Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der Innovation mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors, sowie Organisationen des öffentlichen Sektors und des dritten Sektors, sofern relevant;
f)
Aktivitäten des RIS, die vollständig in die mehrjährige Strategie der KIC integriert und mit den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 verbunden werden, um die Innovationskapazität zu stärken und nachhaltige Innovationssysteme aufzubauen und damit die Unterschiede und die Kluft in der Innovationsleistung in der gesamten Union zu verringern;
g)
gegebenenfalls Bemühen um Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der KIC und bestehenden Unionsprogrammen, nationalen und regionalen Programmen, insbesondere dem EIC, anderen europäischen Partnerschaften und Aufgaben von Horizont Europa;
h)
Mobilisieren von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen, insbesondere in dem Bestreben, im Einklang mit Artikel 18 einen wachsenden Anteil ihres Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch die eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen;
i)
auf entsprechendes Ersuchen dem Bereitstellen von Informationen über aufgrund der Tätigkeiten der KIC entwickelte Forschungs- und Innovationsleistungen und -ergebnisse und zugehörige Rechte des geistigen Eigentums und über die entsprechenden Erfinder.

(2) Unbeschadet der Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC legen die KIC weitgehend nach eigenem Ermessen ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden fest, solange damit Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des EIT und der KIC erzielt werden, wobei sie die strategische Planung von Horizont Europa und die strategische Ausrichtung des EIT, wie sie in der SIA und durch den Verwaltungsrat festgelegt wurden, berücksichtigen.

Dabei achten die KIC insbesondere auf Folgendes:

a)
Sie treffen interne transparente organisatorische Vorkehrungen, die dem Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation gerecht werden,
b)
sie stellen durch entsprechende Fördermaßnahmen und mit eindeutigen und transparenten Beitritts- und Austrittskriterien, einschließlich öffentlicher Ausschreibungen, sicher, dass sie unionsweit potenziellen neuen Partnerorganisationen offenstehen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst;
c)
sie legen interne Vorschriften, einschließlich Verhaltenskodizes, fest, die sicherstellen, dass sie offen und transparent arbeiten;
d)
sie erstellen ihre Geschäftspläne und setzen sie um;
e)
sie legen Strategien für die Erreichung einer finanziellen Tragfähigkeit fest und setzen sie um.

(3) Die KIC können Maßnahmen und Initiativen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ergreifen, insbesondere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit von Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen sowie von Studierenden, Forschenden und Beschäftigten zu erhöhen.

(4) Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einem Partnerschaftsabkommen, einer Finanzhilfevereinbarung oder — gemäß Artikel 12 — einer Kooperationsvereinbarung.

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