Artikel 8 VO (EU) 2021/819

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Es gelten die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse von Horizont Europa. Abweichend von diesen Regeln gilt:

a)
Die Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC sind in Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt;
b)
für die KIC-Mehrwertaktivitäten können gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung gelten.

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