Artikel 9 VO (EU) 2021/819
Auswahl und Benennung der KIC
(1) Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren als KIC ausgewählt und benannt. Es gelten die Bedingungen und Kriterien der Verordnung (EU) 2021/695, unter anderem von Artikel 28 Absatz 3, sowie die Kriterien für die Auswahl Europäischer Partnerschaften. Der Verwaltungsrat kann diese Kriterien weiter präzisieren, indem er Kriterien für die Auswahl von KIC bestimmt und veröffentlicht, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz bei der Bewältigung weltweiter Herausforderungen und der Erzielung von Ergebnissen bei politischen Prioritäten der Union beruhen.
(2) Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den prioritären Bereichen und dem Zeitplan in der SIA; dabei berücksichtigt es die in der strategischen Planung von Horizont Europa festgelegten Prioritäten.
(3) Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei unabhängigen Partnerorganisationen, darunter mindestens eine Hochschuleinrichtung, eine Forschungseinrichtung und ein Privatunternehmen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen.
(4) Zusätzlich zu der Bedingung in Absatz 3 müssen mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, in Mitgliedstaaten ansässig sein.
(5) Das EIT verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC. Das EIT unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament unverzüglich über diese Kriterien und Verfahren.
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