Artikel 1 VO (EU) 2021/888

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm” ) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aufgestellt.

(2) In dem Programm werden die folgenden zwei Aktionsbereiche festgelegt:

a)
der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten” und
b)
der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe” (im Folgenden „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe” ).

(3) In dieser Verordnung sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen geregelt.

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