Artikel 2 VO (EU) 2021/888

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„solidarische Tätigkeit” eine qualitativ hochwertige, inklusive Tätigkeit, mit der wichtige gesellschaftliche Herausforderungen in Angriff genommen werden, die zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, die in Form von Freiwilligentätigkeiten, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Bereichs „humanitäre Hilfe” , stattfindet, die einen europäischen Mehrwert gewährleistet und die unter Einhaltung der Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt wird;
2.
„registrierter Kandidat” eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Alter von 17 bis 35 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung aufhält und sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat, um ihr Interesse an einer solidarischen Tätigkeit zu bekunden, aber noch nicht an einer solchen Tätigkeit teilnimmt;
3.
„Teilnehmer” eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Alter von 18 bis 35 Jahren, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat, sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat und an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt;
4.
„junge Menschen mit geringeren Chancen” junge Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds oder wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich eines Grundes, der zu einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Charta führen könnte, mit Hindernissen konfrontiert sind, durch welche sie tatsächlich keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;
5.
„teilnehmende Organisation” eine lokale, regionale, nationale oder internationale, öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Programms zuerkannt wurde;
6.
„Freiwilligentätigkeit” eine solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten freiwilligen Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird und zur Verwirklichung des Gemeinwohls beiträgt;
7.
„Solidaritätsprojekt” eine unbezahlte solidarische Tätigkeit, die während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt und von einer Gruppe aus mindestens fünf Teilnehmern durchgeführt wird und die darauf ausgerichtet ist, bedeutende Herausforderungen innerhalb ihrer Gemeinschaften anzugehen, und dabei einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweist;
8.
„Qualitätssiegel” eine Zertifizierung, die einer teilnehmenden Organisation auf der Grundlage verschiedener, von der Art der angebotenen solidarischen Tätigkeit abhängiger spezifischer Anforderungen zuerkannt wird, wenn sie bereit ist, im Rahmen des Programms in aufnehmender Funktion, unterstützender Funktion oder in beiden Funktionen solidarische Tätigkeiten anzubieten;
9.
„Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps” die von benannten nationalen Agenturen übernommenen zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, die Durchführung und die Qualität der solidarischen Tätigkeiten im Rahmen des Programms zu fördern und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Teilnehmer im Rahmen der solidarischen Tätigkeiten erwerben;
10.
„Portal des Europäischen Solidaritätskorps” ein interaktives, Internet-gestütztes, in allen Amtssprachen der Union bestehendes und unter Verantwortung der Kommission geführtes Instrument zur Bereitstellung von einschlägigen Online-Diensten, die der guten Durchführung des Programms dienen, zur Ergänzung der Aktivitäten der teilnehmenden Organisationen, einschließlich Bereitstellung von Informationen über das Programm, zur Registrierung von Teilnehmern, zur Suche nach Teilnehmern, zur Bekanntmachung und Auffindung von solidarischen Tätigkeiten, zur Suche nach potenziellen Projektpartnern, zur Unterstützung bei Kontaktaufnahme und Angeboten für solidarische Tätigkeiten, Schulungen und Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, zur Information und Benachrichtigung der Nutzer über Möglichkeiten, zur Bereitstellung eines Mechanismus für Rückmeldungen zur Qualität der solidarischen Tätigkeiten und dass es erlaubt, andere Funktionen als Antwort auf relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Programm hinzuzufügen;
11.
„Transparenz- und Anerkennungsinstrument der Union” ein Instrument, welches die Interessenträger unionsweit dabei unterstützt, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;
12.
„Tätigkeit der humanitären Hilfe” eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen nach Krisen und langfristig ergriffene Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern unterstützt werden, die in Form bedarfsorientierter Hilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und angesichts von Menschen verursachter Krisen oder Naturkatastrophen die Menschenwürde zu wahren, und die Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei anhaltenden humanitären Krisen oder in der Zeit danach umfasst, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und der Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie zur Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;
13.
„Drittland” ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

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