Artikel 49 VO (EU) 2021/947
Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU
Der Beschluss Nr. 466/2014/EU wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet werden.
- (2)
-
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.
- (3)
-
Die letzten drei Absätze von Anhang I Punkt D erhalten folgende Fassung:
„Die Leitungsorgane der EIB können nach Anhörung der Kommission beschließen, im Rahmen des festen Gesamthöchstbetrags eine Mittelumschichtung innerhalb von Regionen oder zwischen Regionen vorzunehmen.”
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.