Artikel 49 VO (EU) 2021/947

Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU

Der Beschluss Nr. 466/2014/EU wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet werden.

(2)
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

(3)
Die letzten drei Absätze von Anhang I Punkt D erhalten folgende Fassung:

„Die Leitungsorgane der EIB können nach Anhörung der Kommission beschließen, im Rahmen des festen Gesamthöchstbetrags eine Mittelumschichtung innerhalb von Regionen oder zwischen Regionen vorzunehmen.”

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