Artikel 50 VO (EU) 2021/947

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet des Artikel 31 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung werden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und (EU) 2017/1601 mit Wirkung vom 1. August 2021 aufgehoben und wird der Beschluss Nr. 466/2014/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Aus der Finanzausstattung für das Instrument wird auch die Dotierung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligten Haushaltsgarantien und von Garantien und finanziellem Beistand, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt, finanziert. Die Dotierung von derartigen Garantien und derartigem finanziellem Beistand für im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung genannte Begünstigte wird aus der letztgenannten Verordnung finanziert.

(2) Die Finanzausstattung für das Instrument kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009, (EU) Nr. 230/2014, (EU) Nr. 232/2014, (EU) Nr. 233/2014, (EU) Nr. 234/2014, (EU) Nr. 235/2014, (EU) Nr. 236/2014, (Euratom) Nr. 237/2014, und (EU) 2017/1601 und des Beschlusses Nr. 466/2014/EU erforderlich sind.

(3) Die Finanzausstattung des Instruments kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung jeglicher damit zusammenhängender Nachfolgerechtsakte verwendet werden.

(4) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

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