ANHANG III VO (EU) 2021/947

INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DIE THEMATISCHEN PROGRAMME

1.
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „MENSCHENRECHTE UND DEMOKRATIE”

Die Union trägt zur Förderung der Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit, Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte, der Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der internationalen Menschenrechtsnormen hauptsächlich in folgenden Bereichen bei:
1.
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Partizipation, Toleranz, Nichtdiskriminierung, Menschenwürde, Gleichheit, soziale Gerechtigkeit, internationale Gerichtsbarkeit und Rechenschaftspflicht vorherrschen. Dies umfasst zwei Hauptschwerpunktbereiche:

a)
Überwachung, Förderung und Stärkung der Achtung und Wahrung aller Menschenrechte, und zwar sowohl der bürgerlichen und politischen, als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

Dies umfasst unter anderem folgende Maßnahmen: Abschaffung der Todesstrafe, Förderung der Bekämpfung des Verschwindenlassens‚ Prävention und Beseitigung von Folter, von Misshandlung und von sonstiger grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung, Förderung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Gedanken-, Gewissens- und Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit; Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in allen Lebensbereichen, einschließlich Bildung, Gesundheit und der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Bereiche und Rechte; Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, politische Entscheidungsfindung und Unterstützungsmaßnahmen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen; Förderung und Schutz der Rechte von Frauen, Kindern, jungen Menschen, LGBTI-Personen, einschließlich Maßnahmen zur Entkriminalisierung von Homosexualität‚ von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, von indigenen Völkern gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker sowie von Menschen mit Behinderungen und zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung jeglicher Art. Innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs wird im Rahmen der Unterstützung durch die Union insbesondere auf die kontextsensibelsten Menschenrechtsfragen eingegangen, auf den schrumpfenden Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft reagiert, die sich für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte einsetzt, und anderen sich abzeichnenden und komplexen Herausforderungen entgegengewirkt;

b)
Schutz und Stärkung der Position von Menschenrechtsverteidigern weltweit, insbesondere in Ländern, in denen die Missachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt, einschließlich dort, wo restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Maßnahmen der Menschenrechtsverteidiger, die zur Stärkung des institutionellen und rechtlichen Menschenrechtsrahmens von entscheidender Bedeutung sind, einzuschränken. Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft, insbesondere lokalen Menschenrechtsverteidigern und der lokalen Zivilgesellschaft, werden unter anderem durch einen speziellen Mechanismus zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern Soforthilfe, mittel- und langfristige Unterstützung sowie nachhaltige Maßnahmen gewährt, damit sie ihre Arbeit ungehindert verrichten können.

2.
Entwicklung, Unterstützung, Festigung und Schutz der Demokratie unter Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung, einschließlich durch Stärkung des demokratischen Pluralismus, der Vertretung und Rechenschaftspflicht, durch Stärkung der Demokratie auf allen Ebenen, durch Stärkung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft, durch Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse sowie durch Unterstützung der Kapazität der Bürgerinnen und Bürger bei der Überwachung demokratischer Systeme und Wahlsysteme, was im Wege der Unterstützung inländischer zivilgesellschaftlicher Wahlbeobachtungsorganisationen und ihrer regionalen Netzwerke geschehen soll. Die Demokratie ist durch Wahrung der wichtigsten Pfeiler der demokratischen Systeme, durch demokratische Normen und Grundsätze, freie, unabhängige und pluralistische Medien, sowohl online als auch offline, Freiheit des Internets, Bekämpfung der Zensur, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen, einschließlich von Parlamenten und politischen Parteien, sowie durch Korruptionsbekämpfung zu stärken. Unterstützung durch die Union für Maßnahmen der Zivilgesellschaft zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zur Förderung der Unabhängigkeit von Justiz und Legislative, zur Unterstützung und Bewertung rechtlicher und institutioneller Reformen und ihrer Umsetzung, zur Überwachung der demokratischen Systeme und der Wahlsysteme und zur Förderung des erschwinglichen Zugangs zu Gerichten für alle, darunter auch zu wirksamen und zugänglichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf nationaler und lokaler Ebene.

Die Wahlbeobachtung trägt in vollem Umfang zur umfassenderen Unterstützung der demokratischen Prozesse bei. In diesem Zusammenhang werden die EU-Wahlbeobachtung und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen weiterhin einen wichtigen Bestandteil des Programms bilden.

Die Interventionsbereiche 1 und 2 tragen dazu bei, die Zusammenarbeit und Partnerschaften mit der im Bereich Menschenrechte und Demokratie tätigen Zivilgesellschaft auch in heiklen Fällen zu stärken sowie durch Wissensaustausch, auch durch den Austausch bewährter Verfahren, den Aufbau von Netzwerken zwischen der lokalen Zivilgesellschaft sowie zwischen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Menschenrechtsgremien und -mechanismen neue regionale und regionenübergreifende Synergien zu fördern, um ihre Kapazitäten, auch ihre Resilienz, zu stärken und eine überzeugende Darstellung der Menschenrechte und der Demokratie mit Multiplikatorwirkung zu entwickeln.

3.
Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften, Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Instrumente und Mechanismen durch Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Strategische Partnerschaften werden stark ausgebaut, wobei dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen einschlägigen internationalen, regionalen und nationalen Menschenrechtsmechanismen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Darüber hinaus werden im Rahmen des Programms Bildung und Forschung im Bereich Menschenrechte und Demokratie gefördert, unter anderem über das Netzwerk Global Campus für Menschenrechte.

2.
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT”

1.
Inklusive, partizipative, starke und unabhängige Zivilgesellschaft und demokratischer Handlungsspielraum in den Partnerländern

a)
Schaffung von günstigen und zugänglichen Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten, u. a. durch Stiftungen, indem die aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft an Politikdialogen und die Konsolidierung von Dialogplattformen für nichtstaatliche Akteure unterstützt werden;
b)
Unterstützung und Aufbau der Kapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft und Stiftungen als eigenständige Akteure, die auf Entwicklung und gute Regierungsführung Einfluss nehmen;
c)
Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft zur Unterstützung schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen durch Bereitstellung grundlegender Sozialleistungen wie Gesundheitsfürsorge — einschließlich Ernährungsdienste, Bildungsdienstleistungen, Sozialschutz und Zugang zu sauberem Trinkwasser, Sanitäranlagen und hygienischer Versorgung;
d)
Unterstützung und Stärkung der Position von Frauenorganisationen und anderen einschlägigen Organisationen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, sowie von Menschenrechtsverteidigerinnen, damit sie ihrer Arbeit nachgehen können und vor Bedrohungen und Gewalt geschützt sind;
e)
Ausbau der Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Netzwerke, Plattformen und Allianzen in den Partnerländern;
f)
Befähigung der Zivilgesellschaft, ihre Arbeit zu leisten, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten und die Koordinierung und institutionelle Stärkung von Organisationen der Zivilgesellschaft — unter Berücksichtigung der Bedeutung des Handlungsspielraums, den sie für ihre Maßnahmen benötigen, und des Zugangs zu Finanzmitteln –, und innerhalb ihrer Organisationen und in Verbindung mit verschiedenen Arten von Interessenträgern aktiv zu werden. Förderung des Dialogs von Organisationen der Zivilgesellschaft mit Regierungen über die öffentliche Ordnung.

2.
Inklusiver und offener Dialog mit und zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft

a)
Förderung verschiedene Interessenträger einbeziehender Dialogforen, einschließlich der Interaktion und der Abstimmung mit Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden, Mitgliedstaaten, Partnerländern, dem Privatsektor und anderen wichtigen entwicklungspolitischen Interessenträgern;
b)
Ermöglichung der Zusammenarbeit und des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen und mit Akteuren der Zivilgesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene;
c)
Förderung der Zusammenarbeit und von Partnerschaften zivilgesellschaftlicher Organisationen mit internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten zur Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente, unter anderem in den Bereichen Menschenrechte, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie;
d)
Sicherstellung eines substanziellen und kontinuierlichen strukturierten Dialogs und von Partnerschaften mit der Union.

3.
Sensibilisierung, Verständnis, Wissen und Engagement der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Entwicklungsfragen

a)
Befähigung der Menschen, sich stärker für Entwicklungsfragen und die SDG zu engagieren, einschließlich durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Förderung formaler, informeller und nicht-formaler Bildungsarbeit zum Thema Entwicklung, insbesondere unter jungen Menschen, sowie durch Förderung des Wissensaustauschs zwischen den einschlägigen Akteuren mit Schwerpunkt auf den Mitgliedstaaten der Union, Bewerberländern und möglichen Bewerberländern;
b)
Mobilisierung von öffentlicher Unterstützung in der Union, in Bewerberländern und möglichen Bewerberländern für die Strategien zur Förderung einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung, einschließlich Armutsbekämpfung, in Partnerländern.

3.
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR FRIEDEN, STABILITÄT UND KONFLIKTVERHÜTUNG

1.
Unterstützung bei Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

Die Union leistet technische und finanzielle Unterstützung für konfliktsensible Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Partner für die Analyse von Risiken, Verhütung von Konflikten, Konsolidierung des Friedens und Deckung der Bedürfnisse in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Akteuren der lokalen Behörden, hauptsächlich in folgenden Bereichen unter besonderer Beachtung der Gleichstellung der Geschlechter, um die wirksame Teilhabe von Frauen und jungen Menschen sowie die Stärkung ihrer Position sicherzustellen:
a)
Frühwarnung und konfliktsensible Risikoanalyse bei der Politikgestaltung und der Umsetzung politischer Maßnahmen;
b)
Erleichterung und Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf Maßnahmen in den Bereichen Vertrauensbildung, Vermittlung, Dialog und Aussöhnung, auch auf Gemeinschaftsebene, insbesondere im Hinblick auf sich abzeichnende Spannungen zwischen den Gemeinschaften, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhütung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c)
Konfliktverhütung;
d)
Stärkung der Kapazitäten für die Beteiligung an zivilen Missionen zur Stabilisierung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung sowie für die Entsendung solcher Missionen;
e)
Verbesserung des Wiederaufbaus nach Konflikten und Katastrophen mit Belang für die politische Lage und die Sicherheitslage;
f)
Unterstützung der Stabilisierung, des Schutzes von Einzelpersonen und der Maßnahmen zur Wiederherstellung der menschlichen Sicherheit‚ einschließlich Minenräumung und Übergangsjustiz im Einklang mit den einschlägigen multilateralen Übereinkommen;
g)
Unterstützung der Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung und Staatsbildung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Staaten und internationalen Organisationen, sowie Stärkung der Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft;
h)
Beitrag zur Weiterentwicklung des strukturellen Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den Partnerländern sowie mit der Union über Fragen der Friedenskonsolidierung auf verschiedenen Ebenen;
i)
Krisenreaktion und -vorsorge;
j)
Einschränkung des Rückgriffs auf natürliche Ressourcen zur Finanzierung von Konflikten und Förderung der Einhaltung von Initiativen wie des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses durch die Interessenträger sowie von Rechtsakten wie der Verordnung (EU) 2017/821, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer wirksamen inländischen Kontrolle der Produktion von natürlichen Ressourcen und des Handels damit;
k)
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 9;
l)
Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen, insbesondere durch die Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie durch die Mitwirkung und Vertretung von Frauen und jungen Menschen im Rahmen formaler und informeller Friedensprozesse;
m)
Förderung einer Kultur der Gewaltlosigkeit, auch durch Unterstützung der formalen, informellen und nicht-formalen Friedenserziehung;
n)
Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Einzelpersonen, einschließlich Bewertungen der Resilienz, die dazu bestimmt sind, die endogenen Kapazitäten von Gesellschaften zu ermitteln, die es ihnen ermöglichen, Belastungen und Schocks standzuhalten, sich entsprechend anzupassen und rasch davon zu erholen;
o)
Unterstützung von internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie von Übergangsjustiz und anderen Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten;
p)
Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen;
q)
Unterstützung des Transfers von Know-how, des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, der Risikobewertung oder Bedrohungsanalyse, der Forschung und Analyse, von Frühwarnsystemen, Ausbildungsangeboten und der Erbringung von Dienstleistungen.

2.
Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen

Die Union leistet technische und finanzielle Unterstützung, um die Anstrengungen der Partner und die Unionsmaßnahmen zur Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen hauptsächlich in folgenden Bereichen zu unterstützen:
a)
Gefährdung von Recht und Ordnung sowie der Sicherheit von Einzelpersonen, einschließlich durch Terrorismus, durch zu Gewaltextremismus führende Radikalisierung, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, hybride Bedrohungen, Schmuggel, illegalen Handel und Transport, insbesondere durch Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs- und Justizbehörden, die an der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität, beteiligt sind;
b)
Gefährdung des öffentlichen Raums, kritischer Infrastrukturen, einschließlich des internationalen Verkehrs, darunter Personen- und Güterverkehr, der Energieerzeugung und -verteilung sowie der Cybersicherheit;
c)
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlicher Epidemien mit potenziell transnationalen Auswirkungen;
d)
Gefährdung der Umweltstabilität und der Sicherheit im Seeverkehr sowie Gefahren mit potenziell destabilisierenden Auswirkungen auf Frieden und Sicherheit aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels;
e)
Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit chemischen Erzeugnissen und Stoffen, biologischem und radiologischem Material, Kernmaterial sowie Biostoffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben, sowie im Zusammenhang mit den betreffenden Anlagen oder Standorten oder explosiven Kampfmittelrückständen aus Kriegen und Konflikten, insbesondere in folgenden Bereichen:

i)
Unterstützung und Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung;
ii)
Verbesserung der Sicherheitspraktiken in Bezug auf zivile Einrichtungen, in denen sensible chemische Erzeugnisse und Stoffe, Biostoffe, sensibles biologisches und radiologisches Material und Kernmaterial gelagert oder im Rahmen ziviler Forschungsprogramme aufbereitet werden;
iii)
Unterstützung, im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele, der Einrichtung ziviler Infrastrukturen und Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für den Abbau, die Sanierung oder den Umbau waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, sofern diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;
iv)
Stärkung der Kapazitäten der zuständigen Zivilbehörden, die an der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des Schmuggels von chemischen Erzeugnissen und Stoffen, biologischem und radiologischem Material, Kernmaterial sowie Biostoffen (einschließlich der Ausrüstung für deren Herstellung oder Lieferung) beteiligt sind;
v)
Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen, insbesondere für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit, und in Bezug auf die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel und die Förderung seiner Einhaltung;
vi)
Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und wirksamer ziviler Notfallmaßnahmen sowie von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen.

Diese Tätigkeiten müssen gegebenenfalls mit denen des Europäischen Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Einklang stehen;

f)
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung gemäß Artikel 9.
Die transregionale Zusammenarbeit von zwei oder mehr Drittländern, die den klaren politischen Willen zur Bewältigung der genannten Bedrohungen unter Beweis gestellt haben, wird vorrangig behandelt. Bei diesen Maßnahmen, die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen müssen, wird der Schwerpunkt insbesondere auf gute Regierungsführung gelegt. Bei der Terrorismusbekämpfung kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen zusammengearbeitet werden. Bezüglich der Hilfe für Behörden, die an der Terrorismusbekämpfung beteiligt sind, haben jene Unterstützungsmaßnahmen Vorrang, die die Entwicklung und Stärkung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Vorschriften des Finanz-, Zoll- und Ausländerrechts, die Entwicklung von höchsten internationalen Standards und dem Völkerrecht entsprechenden Rechtsdurchsetzungsverfahren, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht sowie die Verhütung gewalttätiger Radikalisierung betreffen. Bei der Hilfe im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Verfahren bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen.

4.
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „GLOBALE HERAUSFORDERUNGEN”

A.
MENSCHEN

1.
Gesundheit

a)
Entwicklung wesentlicher Elemente eines wirksamen und umfassenden Gesundheitssystems, einschließlich übertragbarer Krankheiten, die am besten auf globaler Ebene angegangen werden, um einen gleichberechtigten, erschwinglichen, inklusiven und allgemeinen Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Gesundheitsdienste, sicherzustellen;
b)
Förderung, Bereitstellung und Ausweitung wesentlicher Dienste und psychologischer Unterstützung für Gewaltopfer, insbesondere für Frauen und Kinder, die Opfer von Vergewaltigungen geworden sind;
c)
Stärkung globaler Initiativen, die wesentliche Voraussetzungen für eine universelle Gesundheitsversorgung darstellen, durch Übernahme einer globalen Führungsrolle beim Konzept „Gesundheit in allen Politikbereichen” , das auf eine kontinuierliche Versorgung abzielt, einschließlich Gesundheitsförderung, von der Vorsorge bis zur Nachbehandlung;
d)
Verbesserung des globalen Gesundheitsschutzes und antimikrobieller Resistenz durch Forschung und Kontrolle auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten, einschließlich vernachlässigter und armutsassoziierter Krankheiten sowie durch Impfung verhütbarer Krankheiten, Bekämpfung gefälschter Arzneimittel, Umsetzung von Wissen in sichere, zugängliche und erschwingliche Produkte (einschließlich Generika), Diagnostik und damit verbundene Gesundheitstechnologien sowie in Politikansätze zur Bewältigung der sich verändernden Krankheitslast (nicht übertragbare Krankheiten, alle Formen von Mangelernährung und Umweltrisikofaktoren), und Gestaltung der Weltmärkte zur Verbesserung des erschwinglichen Zugangs zu grundlegenden medizinischen Produkten und Gesundheitsdiensten, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Gesundheitsdienste;
e)
Unterstützung globaler Initiativen für die Entwicklung sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe.

2.
Bildung

a)
Förderung der Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen durch gemeinsame weltweite Anstrengungen zur Verwirklichung einer zugänglichen, inklusiven, gleichberechtigen und hochwertigen Bildung und Ausbildung, auch von Lehrkräften, auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen, auch in Not- und Krisensituationen und mit besonderem Schwerpunkt auf der Stärkung kostenloser Bildungssysteme;
b)
Stärkung von Wissen, Fähigkeiten und Werten durch Partnerschaften und Allianzen, einschließlich Unterstützung in Bezug auf Bildungsdaten und -analysen, Forschung und Innovation, Wissensaustausch und Bildungsnetzwerke, bürgerschaftliches Engagement und produktive, gebildete, demokratische, inklusive und resiliente Gesellschaften;
c)
Unterstützung globaler Maßnahmen zur Verringerung von Diskriminierung und Ungleichheit in allen ihren Dimensionen, z. B. der Kluft zwischen Mädchen/Frauen und Jungen/Männern sowie zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, um sicherzustellen, dass alle die gleichen Chancen zur Teilhabe am wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben haben;
d)
Förderung inklusiver und hochwertiger Bildung in fragilen Umfeldern;
e)
Unterstützungsmaßnahmen und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des Sports mit dem Ziel, die Position von Frauen, jungen Menschen, Einzelpersonen und Gemeinschaften zu stärken.

3.
Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen

a)
Engagement für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in allen Lebensbereichen, einschließlich Unterstützung bei der Schaffung günstigerer wirtschaftlicher, politischer und sozialer Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Rechte von Mädchen und Frauen, die ihnen die uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, gleiche Chancen auf Führungspositionen im sozialen, wirtschaftlichen, politischen und bürgerlichen Leben wie auch die Möglichkeit eröffnen, eine treibende Kraft für die Entwicklung zu sein;
b)
Übernahme einer Führungsrolle und Unterstützung der globalen Anstrengungen, Partnerschaften und Allianzen für die Rechte von Frauen und Mädchen gemäß dem Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem zugehörigen Fakultativprotokoll, zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Ausgrenzung, die Frauen in den verschiedenen Bereichen ihres privaten und öffentlichen Lebens, wie am Arbeitsmarkt und im Rahmen des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsdiensten, erfahren;
c)
Übernahme einer Führungsrolle und Unterstützung der globalen Bemühungen, Partnerschaften und Allianzen für die Rechte von Frauen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt und Praktiken, die das Wohl von Frauen und Mädchen gefährden, einschließlich körperlicher, psychologischer, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Kindes-, Früh- und Zwangsehe sowie wirtschaftlicher, politischer und sonstiger Formen der Gewalt und Diskriminierung, auch in Krisensituationen, sowie der Ausgrenzung, die Frauen in den verschiedenen Bereichen ihres privaten und öffentlichen Lebens erfahren;
d)
Bekämpfung der Ursachen geschlechtsspezifischer Ungleichheiten als Mittel zur Unterstützung der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung; Förderung der Stärkung der Position von Frauen, auch in ihren Rollen als Entwicklungsakteurinnen und Friedensstifterinnen;
e)
Förderung des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte aller Frauen und Mädchen, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Rechte;
f)
Förderung des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte und der Arbeitnehmerrechte sowie der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Rechte.

4.
Kinder und junge Menschen

a)
Förderung des allgemeinen Zugangs zu allen Sozial- und Gesundheitsdiensten für Kinder und junge Menschen, einschließlich der am stärksten marginalisierten, mit Schwerpunkt auf Gesundheit, Ernährung, Bildung, Sozialschutz und der frühkindlichen Entwicklung, unter anderem durch spezielle jugendfreundliche Dienstleistungen;
b)
Förderung neuer Initiativen zum Aufbau besserer Kinderschutzsysteme in Drittländern, um sicherzustellen, dass Kinder die bestmöglichen Startbedingungen für ihr Leben erhalten und in allen Bereichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden, unter anderem durch Förderung des Übergangs von einer institutionellen Kinderbetreuung zu einer Betreuung im lokalen Umfeld;
c)
Förderung der Stärkung der Position von Kindern und jungen Menschen durch Schaffung von Handlungsräumen für ihre aktive und sinnvolle Beteiligung an Angelegenheiten, die sie betreffen, insbesondere am politischen Leben, am Friedensprozess und an Vermittlungsbemühungen, durch die Unterstützung von Initiativen für den interkulturellen Dialog zwischen Jugendorganisationen und durch die Verhinderung von Marginalisierung und Ausgrenzung;
d)
Intensivierung der Unterstützung junger Menschen beim Erwerb einschlägiger Kompetenzen und beim Zugang zu menschenwürdigen und hochwertigen Arbeitsplätzen durch allgemeine und berufliche Bildung sowie digitale Technologien;
e)
Förderung der Stärkung der Position von jungen Menschen und der verantwortungsvollen Bürgerschaft durch Schaffung von Handlungsräumen für ihre aktive und sinnvolle Beteiligung am politischen Leben, am Friedensprozess und an Vermittlungsbemühungen, durch die Unterstützung von Initiativen für den interkulturellen Dialog zwischen Jugendorganisationen und durch die Verhinderung von Marginalisierung und Ausgrenzung;
f)
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, die neue und innovative Möglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement, Unternehmertum sowie die Beschäftigung junger Menschen bieten.

5.
Migration, Vertreibung und Mobilität

a)
Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungsrolle der Union bei der Gestaltung der globalen Agenda für den Umgang mit allen Aspekten von Migration und Vertreibung, insbesondere mit dem Ziel, sicherer, geordneter und regulärer Migration im Einklang mit den Menschenrechtsnormen, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht den Weg zu ebnen;
b)
Lenkung und Unterstützung globaler und regionenübergreifender Politikdialoge, auch zum Thema Süd-Süd-Migration, einschließlich des Austauschs und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Vertreibung;
c)
Unterstützung der Umsetzung der auf internationaler Ebene, auch auf Ebene der Vereinten Nationen, und auf Unionsebene übernommenen Verpflichtungen in den Bereichen Migration und Vertreibung;
d)
Verbesserung der globalen Faktengrundlage, auch hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, und Einleitung von Pilotmaßnahmen zur Entwicklung innovativer operativer Konzepte im Bereich Migration und Vertreibung;
e)
Ausbau strategischer Partnerschaften mit einschlägigen internationalen Organisationen zur Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und der Migrationssteuerung im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen Flüchtlingsrecht.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit den für Migrationsfragen relevanten Regeln der Union unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verwaltet.

6.
Menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz, Ungleichheit und Inklusion

a)
Gestaltung der globalen Agenda und Unterstützung von Initiativen zur Aufnahme einer soliden Komponente für Gleichheit und soziale Gerechtigkeit im Einklang mit den europäischen Werten;
b)
Beitrag zur globalen Agenda für menschenwürdige Arbeit für alle in einem gesunden Umfeld auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO, auch in Bezug auf den sozialen Dialog, existenzsichernder Arbeitsentgelte, die Bekämpfung der Kinderarbeit, die soziale Verantwortung von Unternehmen, insbesondere im Rahmen der nachhaltigen und verantwortungsvollen Gestaltung globaler Wertschöpfungsketten, und Verbesserung des Kenntnisstands zu wirksamen geschlechtergerechten beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen und sozioökonomische Inklusion fördern, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens;
c)
Unterstützung globaler Initiativen in den Bereichen Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Rechenschaftspflicht von Unternehmen für Rechtsverletzungen und des Zugangs zu Rechtsbehelfen;
d)
Unterstützung globaler Initiativen für einen universellen Sozialschutz, die sich an den Grundsätzen Effizienz, Nachhaltigkeit und Gleichheit orientieren, einschließlich Unterstützung bei der Bekämpfung von Ungleichheiten und zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und des sozialen Zusammenhalts‚ insbesondere durch Einrichtung und Stärkung nachhaltiger Sozialschutz- und Sozialversicherungssysteme;
e)
Fortlaufende weltweite Forschung und Entwicklung durch soziale Innovationen, die die soziale Inklusion fördern und den Rechten und konkreten Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Gruppen der Gesellschaft gerecht werden;
f)
Förderung und Unterstützung der Bemühungen um eine inklusivere Gestaltung des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Lebens und die Bewältigung der sozioökonomischen Ursachen von Konflikten.

7.
Kultur

a)
Förderung von Initiativen für kulturelle Vielfalt, des interkulturellen und des interreligiösen Dialogs für ein friedliches Miteinander der Gemeinschaften;
b)
Förderung der Kultur als Motor für eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Erbes sowie Stärkung der Erhaltung dieses Erbes;
c)
Entwicklung des lokalen Handwerks als Mittel zur Erhaltung des lokalen Kulturerbes und zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung;
d)
Intensivierung der Zusammenarbeit beim Schutz, bei der Erhaltung und bei der Aufwertung des kulturellen Erbes, einschließlich der Erhaltung besonders schutzbedürftigen kulturellen Erbes, insbesondere von Minderheiten, isolierten Gemeinschaften und indigenen Völkern wie in der UNDRIP festgelegt;
e)
Unterstützung von Vereinbarungen über die Rückgabe von Kulturgütern an ihre Herkunftsländer;
f)
Unterstützung der kulturellen Zusammenarbeit, unter anderem durch Austausch, Partnerschaften und andere Initiativen, sowie durch Anerkennung der Professionalität von Autoren, Künstlern und Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft;
g)
Unterstützung der Zusammenarbeit und von Partnerschaften zwischen Sportorganisationen.

B.
PLANET

1.
Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels

a)
Stärkung der globalen Klima- und Umwelt-Governance, Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sowie anderer multilateraler Umweltübereinkommen;
b)
Förderung der externen Dimension der Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union;
c)
Einbeziehung der in Bezug auf den Schutz der Umwelt, der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt, den Klimawandel, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die Katastrophenvorsorge verfolgten Ziele in Politik, Pläne und Investitionen, u. a. durch einen verbesserten Kenntnisstand und bessere Information;
d)
Umsetzung von internationalen und Unionsinitiativen zur Förderung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sowie einer klimaresilienten, emissionsarmen Entwicklung, unter anderem durch die Umsetzung der NDC und von Strategien für eine langfristige emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung, Förderung der Katastrophenvorsorge, Eindämmung der Umweltschäden und des Verlusts an biologischer Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen wie Land, Wasser, Ozeanen, Förderung einer nachhaltigen Fischerei und Waldbewirtschaftung, Förderung der Aufforstung und des Schutzes von Naturwäldern, Bekämpfung der Entwaldung, Wüstenbildung, Bodendegradation, des illegalen Holzeinschlags, des illegalen Artenhandels und der Umweltverschmutzung, einschließlich Meeresmüll, Gewährleistung einer gesunden Umwelt, Befassung mit Klima- und Umweltfragen, unter anderem mit erzwungene Migration aufgrund von Naturkatastrophen, Förderung der Ressourceneffizienz, der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen, Unterstützung des Übergangs zu einer emissionsarmen, klimaresilienten grünen Kreislaufwirtschaft und Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns;
e)
Förderung ökologisch nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren, einschließlich Agrarökologie, zum Schutz der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt und zur Stärkung der ökologischen und sozialen Resilienz gegenüber dem Klimawandel mit besonderem Schwerpunkt auf der Unterstützung von Kleinbauern, Arbeitern und Handwerkern;
f)
Umsetzung von internationalen und EU-Initiativen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und der mit ihnen verbundenen biologischen Vielfalt;
g)
Förderung der allmählichen Abschaffung der Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe, Förderung der Annahme kostenorientierter Tarife durch Energieversorgungsunternehmen und Prüfung kostengünstigerer und klimafreundlicherer Alternativen für den Sozialschutz.

2.
Nachhaltige Energie

a)
Unterstützung globaler Anstrengungen, Verpflichtungen, Partnerschaften und Allianzen, einschließlich des Übergangs zu nachhaltiger Energie;
b)
Förderung der Energieversorgungssicherheit von Partnerländern und lokalen Gemeinschaften, auch durch Diversifizierung der Energiequellen und Versorgungswege, unter Berücksichtigung von Preisschwankungen und des Emissionsreduktionspotenzials, durch Verbesserung der Märkte und Förderung der Energie- und insbesondere Stromverbundsysteme und des Energiehandels;
c)
Ermutigung der Partnerregierungen, im Rahmen der Energiepolitik und von Marktreformen auf die Schaffung eines günstigen Umfeldes für integratives Wachstum und Investitionen hinzuwirken, die den Zugang zu klimafreundlichen, erschwinglichen, modernen, zuverlässigen und nachhaltigen Energiedienstleistungen für alle verbessern, unter Schwerpunktsetzung auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz;
d)
Ermittlung, Identifizierung, globale Verbreitung sowie Unterstützung von wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodellen mit Skalierbarkeits- und Reproduzierbarkeitspotenzial zur Bereitstellung innovativer und digitaler Technologien durch innovative Forschung, um insbesondere für dezentrale Konzepte, die eine Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen ermöglichen, auch in Gebieten, in denen die lokalen Marktkapazitäten begrenzt sind, mehr Effizienz zu erreichen.

C.
WOHLSTAND

1.
Nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung des Privatsektors

a)
Förderung nachhaltiger privater Investitionen durch innovative Finanzierungsmechanismen und Risikoteilung;
b)
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und des Investitionsklimas, Entwicklung eines sozial und ökologisch verantwortungsvollen lokalen Privatsektors, Unterstützung eines verstärkten Dialogs zwischen öffentlichem und privatem Sektor und Aufbau von Kapazitäten, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz von lokalen KMU, Start-up-Unternehmen, wie auch von Genossenschaften und sozialen Unternehmen sowie Förderung ihrer Integration in die lokale, regionale und globale Wirtschaft;
c)
Förderung der finanziellen Inklusion, indem Kleinstunternehmen, KMU und Haushalte, insbesondere benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen, leichter Zugang zu Finanzdienstleistungen wie Mikrokrediten, Mikrosparformen, Mikroversicherungen und Transferzahlungen erhalten und sie wirksam nutzen können;
d)
Unterstützung der Umsetzung der Handelspolitik und der Handelsabkommen der Union im Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung; Stärkung der Kapazitäten der Partnerländer, Handel zu treiben, Verbesserung des Zugangs zu Märkten von Partnerländern und der Förderung fairer Handelsmöglichkeiten sowie verantwortungsvoller und rechenschaftspflichtiger Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen aus der Union — bei gleichzeitiger Beseitigung von Marktzugangs- und Investitionshindernissen — und Verfolgung des Ziels eines erleichterten Zugangs zu klimafreundlichen Technologien, wobei eine größtmögliche Aufteilung des Mehrwerts sowie die Sorgfaltspflicht im Bereich Menschenrechte in Lieferketten, unter Berücksichtigung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, gewährleistet werden;
e)
Förderung eines wirksamen Maßnahmenmix zur Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wertschöpfung und der regionalen Integration sowie einer nachhaltigen grünen und blauen Wirtschaft;
f)
Förderung des Zugangs zu digitalen Technologien, einschließlich der Förderung des Zugangs zu Finanzmitteln und der finanziellen Inklusion, sowie des elektronischen Geschäftsverkehrs;
g)
Förderung der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion sowie von innovativen Technologien und Verfahren für eine emissionsarme, ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft;
h)
Stärkung der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit, der sozialen Verantwortung der Unternehmen und eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in der gesamten Wertschöpfungskette;
i)
Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption, illegalen Finanzströmen sowie Steuerhinterziehung und -vermeidung; Förderung einer progressiven Besteuerung, von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und einer Umverteilungspolitik für öffentliche Ausgaben;
j)
Förderung eines inklusiven Wachstums, unter anderem durch Förderung und Unterstützung der Teilhabe von Frauen und jungen Menschen und durch proaktive Ermittlung und Bekämpfung der wirtschaftlichen Marginalisierung bestimmter Gruppen.

2.
Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit

a)
Unterstützung und Beeinflussung internationaler Strategien, Organisationen, Mechanismen und Akteure im Zusammenhang mit der Umsetzung wichtiger globaler politischer Fragen und Rahmenbedingungen im Bereich der nachhaltigen Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, Verringerung der Fragmentierung in der globalen Architektur im Bereich Ernährung und Beitrag zur Rechenschaftspflicht in Bezug auf internationale Verpflichtungen in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Ernährung und nachhaltige Landwirtschaft;
b)
Verbesserung der Verfügbarkeit globaler öffentlicher Güter mit dem Ziel, Hunger und Mangelernährung ein Ende zu setzen; Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zu Nahrungsmitteln, auch durch Unterstützung bei der Schließung der Finanzierungslücke im Bereich der Ernährung, unter anderem durch Instrumente wie das Globale Netzwerk gegen Ernährungskrisen, um dazu beizutragen, dass auf Nahrungsmittelkrisen und Ernährungsfragen angemessen reagiert werden kann;
c)
Koordinierte und beschleunigte Verbesserung der sektorübergreifenden Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die Kapazitäten für eine diversifizierte lokale und regionale Nahrungsmittelerzeugung auszuweiten, Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und den Zugang zu Trinkwasser sicherzustellen, sowie die Resilienz besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere in Ländern, die mit andauernden oder wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind, zu stärken;
d)
Bekräftigung der zentralen Rolle einer nachhaltigen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, einschließlich der kleinbäuerlichen Landwirtschaft, Viehzucht, und Naturweidewirtschaft für die Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit, die Beseitigung der Armut, die Schaffung von Arbeitsplätzen, einen gerechten und nachhaltigen Zugang zu und Umgang mit Ressourcen, darunter Grund und Boden und damit verbundene Rechte, Wasser, ohne Lizenzbeschränkungen zugängliches Saatgut, andere landwirtschaftliche Betriebsmittel und (Mikro-)Kredite, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, die Resilienz und gesunde Ökosysteme;
e)
Förderung von Innovationen durch internationale Forschung und Aufbau von Wissen und Fachkenntnissen in der Welt, Förderung und Stärkung lokaler und autonomer Anpassungsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, globalen und inklusiven Wertschöpfungsketten, dem fairen Handel, der Nahrungsmittelsicherheit, verantwortungsvollen Investitionen und der Regelung der Besitzverhältnisse in Bezug auf Grund und Boden sowie natürliche Ressourcen.

D.
PARTNERSCHAFTEN

1.
Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure

a)
Stärkung der institutionellen und operativen Kapazitäten lokaler Behörden von EU-Mitgliedstaaten und Partnerländern und deren Netzwerke und Allianzen als Akteure und Partner im Bereich Entwicklungspolitik, um zur Formulierung, Umsetzung und Überwachung von Strategien und Vereinbarungen mit Schwerpunkt auf den Interessen der lokalen Gemeinschaften beizutragen, die Rolle dieser Behörden bei der Sensibilisierung für Fragen der Dezentralisierungsreform und der lokalen und städtischen Entwicklung zu stärken, einen substanziellen und kontinuierlichen strukturierten politischen Dialog im Bereich Entwicklung zu gewährleisten und die demokratische Regierungsführung zu fördern, insbesondere durch den territorialen Ansatz für die lokale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozessen, Partizipation und Rechenschaftspflicht;
b)
Verstärkung der Interaktion mit den europäischen Bürgerinnen und Bürgern im Bereich der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (einschließlich Wissensaustausch und Engagement), insbesondere im Zusammenhang mit den SDG, auch in der Union, assoziierten Gebieten sowie in Bewerberländern und möglichen Bewerberländern.

2.
Förderung inklusiver Gesellschaften und Initiativen verschiedener Interessenträger, einer guten wirtschaftspolitischen Steuerung, einschließlich einer gerechten und inklusiven Mobilisierung inländischer Einnahmen, insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich durch Umsetzung von Maßnahmen gegen Steuervermeidung und -hinterziehung, einer transparenten Verwaltung der öffentlichen Finanzen und wirksamer und inklusiver öffentlicher Ausgaben im Einklang mit Menschenrechtsverpflichtungen und den Grundsätzen der guten Regierungsführung.
3.
Unterstützung der Bewertung und der Dokumentation der Fortschritte, die bei der Umsetzung der Partnerschaftsprinzipien und der Grundsätze der Wirksamkeit erzielt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.