Artikel 10 VO (EU) 2021/963
Technische Spezifikationen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um die Einzigartigkeit der Codes zu gewährleisten, die durch die in elektronischen Kennzeichen wie injizierbaren Transpondern, elektronischen Ohrmarken oder elektronischen Fesselbändern zur Identifizierung in der Union geborener oder nach ihrem Eingang in die Union aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführter Equiden benutzten Transponder angezeigt werden.
(2) Elektronische Kennzeichen müssen den in Anhang I Teil 1 enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen.
(3) Ohrmarken und Fesselbänder müssen den in Anhang I Teil 2 enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.