Artikel 11 VO (EU) 2021/963

Frist für die Anbringung der Identifizierungsmittel

(1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass injizierbare Transponder oder gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 Ohrmarken bei Equiden gleichzeitig mit oder kurz vor dem Datum angebracht werden, an dem das für den Antrag auf die Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments erforderliche Identifizierungsformular innerhalb der in Artikel 21 festgelegten Frist zur Identifizierung ausgefüllt wird.

(2) Unternehmer, die Equiden halten, die gemäß Artikel 43 Absatz 2 in einen Schlachtbetrieb verbracht werden sollen, stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel unmittelbar nach dem Erhalt der entsprechenden Dokumentation von der zuständigen Behörde in einem von derselben zuständigen Behörde festgelegten Format, das die Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, an dem Equiden angebracht wird.

(3) Die beschränkte Frist für die Anbringung des Identifizierungsmittels und das Ausfüllen des Identifizierungsformulars für den Antrag auf die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Identifizierung von:

a)
halbwild lebenden und gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifizierten Equiden;
b)
weniger als sechs Monate alten Fohlen, die mit einem Identifizierungsmittel für Bescheinigungszwecke gekennzeichnet sind, um ihre Mutterstute während eines vorübergehenden Aufenthalts zu begleiten

i)
in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen, oder gemäß Artikel 64 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
ii)
in einem Drittland.

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