Artikel 12 VO (EU) 2021/963

Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

(1) Vor der Anbringung des Identifizierungsmittels gemäß Artikel 13 an dem Equiden stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder der Tierarzt oder die qualifizierte Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche Zeichen oder Kennzeichen einer früheren Identifizierung des Equiden durch injizierbare Transponder oder Ohrmarken festzustellen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)
eine Überprüfung des Equiden auf etwaige zuvor implantierte injizierbare Transponder mittels eines Lesegeräts, das die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens erfüllt, wenn das Lesegerät die Körperoberfläche an der Stelle, wo ein Transponder gemäß Artikel 13 Absatz 2 implantiert worden wäre, unmittelbar berührt;
b)
jegliche klinische Anzeichen, dass ein zuvor implantierter Transponder oder ein zuvor angebrachtes Kennzeichen chirurgisch entfernt oder verändert wurde;
c)
jegliche Anzeichen oder Hinweise, dass eine in Übereinstimmung mit Artikel 16 zugelassene alternative Methode zur Identifizierung auf dem Equiden angewandt wurde.

(2) Sofern die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung der Existenz eines zuvor implantierten injizierbaren Transponders oder einer Ohrmarke oder einer alternativen, gemäß Artikel 16 angewandten Methode zur Identifizierung führen, die eine abgeschlossene frühere Identifizierung des Equiden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 anzeigen, muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle:

a)
ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 25 oder Artikel 26 — je nachdem, welche Angaben vorliegen — ausstellen;
b)
den Code, der von dem Transponder oder den Ohrmarken angezeigt wird, oder die Angaben über die alternative Methode zur Überprüfung der Identität in geeigneter Weise in die Formularfelder für die Identifizierungsdetails in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B in Abschnitt I des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 eintragen.

(3) Wenn bei einem in der Union geborenen Equiden die nicht dokumentierte Entfernung eines injizierbaren Transponders, einer Ohrmarke oder einer alternativen Methode zur Identifizierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle ein Duplikat-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 25 oder ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 26 aus.

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