Artikel 13 VO (EU) 2021/963
Verfahren und operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung
(1) Die Identifizierungsmittel werden von einem Tierarzt oder, sofern in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen, von einer ermächtigten und angemessen ausgebildeten und qualifizierten Person angebracht.
(2) Der injizierbare Transponder wird nach geeigneter Vorbereitung der Injektionsstelle auf der linken Seite des Halses des Equiden in die Mitte zwischen Genick und Widerrist im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.
(3) Wenn die Identifizierung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch eine Ohrmarke erfolgt, wird diese an der Ohrmuschel des linken Ohres des Equiden angebracht.
(4) Der von dem in Anhang III Buchstabe a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel angezeigte Code wird nach der Injektion oder Anbringung von der in Absatz 1 genannten Person oder unter ihrer Verantwortung in dem dafür bezeichneten Feld des für den Antrag auf Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments erforderlichen Identifizierungsformulars oder unmittelbar in Abschnitt I Teil A des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden eingetragen.
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