Artikel 15 VO (EU) 2021/963
Maßnahmen in Bezug auf das Identifizierungsmittel bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod von Equiden
(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Schlachtung oder dem Tod eines Equiden die Identifizierungsmittel gegen nachfolgende betrügerische Verwendung durch ihre Entnahme und Zerstörung oder Beseitigung an Ort und Stelle geschützt werden.
(2) Wenn der injizierbare Transponder aus dem Körper eines für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht entfernt werden kann und das Fleisch oder der Teil des Fleisches, der den Transponder enthält, gemäß Artikel 45 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt wurde, werden die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte zur Erfüllung der Anforderungen aus Absatz 1 beseitigt.
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