Artikel 16 VO (EU) 2021/963
Zulassung alternativer Identifizierungsmethoden
(1) Sofern ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine geeignete alternative Identifizierungsmethode zum Zweck der Überprüfung der Identität in seinem Hoheitsgebiet geborener gehaltener Equiden zugelassen hat, einschließlich angeborener oder erworbener Kennzeichen und genetischer Marker, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle sicher, dass die Einzelheiten der alternativen Identifizierungsmethode überprüft wurden, bevor diese Einzelheiten in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und der elektronischen Datenbank aufgezeichnet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können für Equiden, die in dem Mitgliedstaat geboren wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Benutzung alternativer Methoden zur Überprüfung der Identität auf der Grundlage genetischer Marker zur Ergänzung der Identifizierungsanforderungen nach Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 verlangen.
(3) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über ihre zugelassenen alternativen Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Website verfügbar.
(4) Wenn eine alternative Identifizierungsmethode gemäß Absatz 1 zur Identifizierung von Equiden benutzt wird, werden die Identifizierungsdetails im erweiterten Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aufgezeichnet.
(5) Bei Equiden mit individuellen Farbzeichnungen wie Zebras in geschlossenen Betrieben kann die zuständige Behörde zulassen, dass das ausgefüllte Abzeichen-Diagramm durch eine Fotografie hoher Qualität ersetzt wird.
(6) Bei Anwendung einer alternativen Identifizierungsmethode gemäß Absatz 1 stellt der Unternehmer die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. die Folgen der für die Identifizierung erforderlichen Wartezeiten.
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