Artikel 17 VO (EU) 2021/963
Mindestanforderungen in Bezug auf Format, Gestaltung und Inhalt einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente
(1) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument hat eines der folgenden Formate:
- a)
- das Standardformat (Standard-Identifizierungsdokument), das Raum für die zur Identifizierung des Equiden gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Mindestangaben bietet und die Abschnitte I, II und III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthält und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 2 des genannten Anhangs erfüllt;
- b)
- das erweiterte Format (erweitertes Identifizierungsdokument), das Raum für die zur Identifizierung des Equiden gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2019/6 und (EU) 2016/1012 sowie gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Mindestangaben bietet und die Abschnitte I bis X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthält und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 2 des genannten Anhangs erfüllt.
(2) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument wird nur ausgestellt, wenn wenigstens die erforderlichen Angaben nach Teil A Nummern 1, 2 und 4 bis 7 sowie Teil B Nummern 12 bis 18 sowie, falls gemäß Artikel 16 anwendbar, Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 eingetragen sind.
(3) Die Form des Umrisses des Equiden im Abzeichen-Diagramm in Abschnitt I Teil B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 kann angepasst werden, wenn das Dokument für einen Equiden einer anderen Art als ein Pferd ausgestellt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass bei einem Standard-Identifizierungsdokument die folgenden Angaben nur ausgefüllt werden müssen, wenn der Equide gemäß Artikel 39 Absatz 2 von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurde:
- a)
- Abschnitt I Teil A Nummer 3 Buchstaben a bis h des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1;
- b)
- Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1.
(5) Der Umriss der Kastanien in Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 braucht nur in einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten angegeben zu werden, die für Equiden ausgestellt werden, die nicht mit einem injizierbaren Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet sind und keine Abzeichen oder nur drei oder weniger Wirbel haben.
(6) Die anatomische Stelle, an der der injizierbare Transponder implantiert wird, ist in dem Abzeichen-Diagramm in Abschnitt I Teil B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zu kennzeichnen.
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