Artikel 18 VO (EU) 2021/963
Mindestanforderungen in Bezug auf technische Spezifikationen einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente
(1) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erfüllt die in Anhang II Teil 2 angegebenen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Wenn das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument in den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Fällen in dem erweiterten Format ausgestellt wird, das aus zwei Teilen mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformat und den Abschnitten IV bis X besteht, die als unteilbares Ganzes in die Tasche des Umschlags eingefügt werden, wie in Anhang II Teil 2 Buchstabe b festgelegt, stellt der in Abschnitt IV eingetragene individuelle Code die Verbindung zwischen dem Standardformat einerseits und den Abschnitten IV bis X andererseits her.
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