Artikel 19 VO (EU) 2021/963

Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

(1) Nach der Implantation des Transponders in einem Equiden gemäß Artikel 11 trägt die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle folgende Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ein:

a)
mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes, sowie gegebenenfalls

i)
entweder einen Aufkleber mit einem Strichcode, sofern die Seite des Identifizierungsdokuments danach versiegelt wird oder
ii)
einen Ausdruck des in Ziffer i genannten Strichcodes, der mindestens diese letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes verschlüsselt;

b)
die Unterschrift der Person, die die Beschreibung in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B des Abschnitts I des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ausgefüllt und den von dem Transponder nach seiner Implantation angezeigten Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben zum Zweck der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, des Zuchtverbands oder der in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Organisation oder Vereinigung reproduziert.

(2) Wenn ein Equide zuvor mit einem injizierbaren Transponder identifiziert wurde, der mit den geltenden ISO-Normen nicht kompatibel ist, wird in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 das Ablesesystem eingefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.