Artikel 20 VO (EU) 2021/963
Benutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten zusammen mit den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten
(1) Wenn das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument zusammen mit einer Plastikkarte oder Smartcard ausgegeben wird, erfüllen diese Karten die Anforderungen in Anhang III.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Nutzung digitaler Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten, die zumindest die in der elektronischen Datenbank gespeicherten Identifizierungsdetails anzeigen, zum Zweck der Identifizierung des Equiden während folgender Verbringungen gestatten:
- a)
- auf ihrem nationalen Hoheitsgebiet;
- b)
- in Mitgliedstaaten unter der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
- c)
- in Drittländer, die diese Art der Identifizierung genehmigt haben.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Nutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten als einzige Identifizierungsdokumente jedoch nicht bei der Verbringung in einen Schlachtbetrieb.
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