Artikel 21 VO (EU) 2021/963

Zeiträume für die Identifizierung

(1) Der Unternehmer, der einen Equiden hält, stellt sicher, dass ein Equide unter seiner Verantwortung innerhalb eines von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitraums, der 12 Monate ab der Geburt des Tieres nicht überschreitet, jedenfalls aber bevor das Tier den Geburtsbetrieb für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlässt, identifiziert wird, außer in folgenden Ausnahmefällen:

a)
wenn die Ausnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 anwendbar sind oder
b)
wenn diese Verbringung gemäß Artikel 43 Absatz 2 stattfindet oder
c)
wenn das Tier zu einer Population halbwild lebender Equiden gehört und die Bedingungen des Artikels 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 anwendbar sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtequiden angelegt haben, im Einklang mit den Identifizierungsanforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 verlangen, dass die Tiere als „Fohlen bei Fuß” der Mutterstute, von der sie abhängig sind, identifiziert werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument jederzeit ausgestellt werden:

a)
auf Ersuchen der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der beauftragten Stelle, oder durch die zuständige Behörde bzw. die beauftragte Stelle selbst, wenn das existierende einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den Anforderungen des Artikels 17 nicht entspricht oder wenn bestimmte Identifizierungsdetails gemäß Abschnitt I, II oder III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 von der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle nicht richtig eingetragen wurden; oder
b)
wenn das vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht so angepasst werden kann, dass es den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.

(4) Ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument wird im erweiterten Format ausgestellt, oder das existierende Standard-Identifizierungsdokument wird durch Hinzufügung der Abschnitte IV bis X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zu einem erweiterten Identifizierungsdokument ergänzt, wenn für einen Equiden Folgendes vorgesehen ist:

a)
die Höherstufung als Equide mit höherem Gesundheitsstatus gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; oder
b)
die Eintragung als reinrassiger Zuchtequide in der Hauptabteilung oder die Erfassung als Equide in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs, das von einem Zuchtverband angelegt wurde, der ein gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkanntes Zuchtprogramm durchführt; oder
c)
die Registrierung als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b in Übereinstimmung mit den Vorschriften der jeweiligen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere oder Rennen führt.

(5) Vor der Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 und seiner Zustellung an den Unternehmer des Equiden wird das existierende einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle eingezogen und ungültig gemacht, und die Ungültigmachung des existierenden Identifizierungsdokuments sowie die Ausstellung des neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments wird in der elektronischen Datenbank mit einem Verweis auf den individuellen Code vermerkt, der dem Equiden ursprünglich zugeteilt wurde.

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