Artikel 22 VO (EU) 2021/963

Anträge auf Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden sowie Ausstellung und Zustellung dieser Dokumente

(1) Für Equiden mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Equiden stellt auf Antrag des Unternehmers die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente aus und stellt sie zu.

Auf Ersuchen des Unternehmers kann die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle das in Unterabsatz 1 genannte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument im Standardformat ausstellen.

(2) Für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a genannten registrierten Equiden und für Equiden, die für die Erfassung in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs für die betreffende Rasse vorgesehen sind, werden auf Antrag des Unternehmers von Zuchtverbänden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Zuchtprogramme durchführen, erweiterte Identifizierungsdokumente ausgestellt.

(3) Für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten registrierten Equiden werden auf Antrag des Unternehmers von nationalen Verbänden, Zweigverbänden oder Stellen internationaler Organisationen oder Vereinigungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, Pferde für Turniere oder Rennen führen, erweiterte Identifizierungsdokumente ausgestellt.

(4) Sofern nicht beide Aufgaben, d. h. die Ausstellung und die Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente, den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbänden, Organisationen und Vereinigungen übertragen wurden, werden die gemäß den Absätzen 2 oder 3 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente den in Absatz 2 bzw. 3 genannten beantragenden Unternehmern durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle zugestellt.

(5) Zum Zweck der Zustellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 4 richtet die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle Verfahren ein für:

a)
die sichere Übertragung von den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbänden, Organisationen und Vereinigungen

i)
des gemäß Absatz 2 oder 3 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
ii)
der zur Eintragung in die elektronische Datenbank im Einklang mit Artikel 6 erforderlichen Angaben;

b)
die Zustellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments an den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Unternehmer.

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