Artikel 23 VO (EU) 2021/963

Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

(1) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die beauftragten Stellen, sowie die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen stellen sicher, dass die Reihenfolge und Nummerierung der Abschnitte der Identifizierungsdokumente, wie im Muster-Identifizierungsdokument für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegeben, unverändert bleiben und dass für diejenigen Abschnitte, bei denen mehrere Einträge möglich sind, eine angemessene Anzahl Seiten im Identifizierungsdokument enthalten ist.

(2) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich.

(3) Sofern eine alternative Identifizierungsmethode zugelassen ist, trägt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen die Angaben in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7 sowie gegebenenfalls in Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein und zeichnet diese Angaben in der elektronischen Datenbank auf.

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