Artikel 24 VO (EU) 2021/963
Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Identifizierungsdokument mitgeführt wird
(1) Auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle ein als solches gekennzeichnetes provisorisches Dokument in Übereinstimmung mit dem Muster für das provisorische Identifizierungsdokument in Anhang IV aus, mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der darin enthaltenen Identifizierungsdetails bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle befindet.
(2) Das in Absatz 1 genannte provisorische Identifizierungsdokument wird durch ein Formular in Übereinstimmung mit Abschnitt II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zur Eintragung der Angaben gemäß Artikel 40 ergänzt.
(3) Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 dürfen Unternehmer Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, nicht in einen Schlachtbetrieb zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr transportieren.
(4) Für einen Equiden, für den die Identifizierungsdetails in digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten verfügbar sind und der in einem Mitgliedstaat gehalten wird, der die Nutzung digitaler Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten gemäß Artikel 20 Absatz 2 genehmigt und umgesetzt hat, darf kein provisorisches Dokument verlangt werden.
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